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Normen

REB 23.003(REB-VB 23.003)

REB 23.003 ist die Verfahrensbeschreibung für die allgemeine Mengenberechnung innerhalb der Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung. Jede Mengenzeile erhält eine eindeutige Adresse, eine Formelnummer aus dem Formelkatalog und die Eingabewerte, sodass das Ergebnis vom Auftraggeber maschinell nachgerechnet werden kann.

REB 23.003 ist der verbreitetste Standard für die rechnerische Mengenermittlung im deutschen Bauwesen. Er legt nicht fest, was zu messen ist, sondern wie die Rechnung aufgeschrieben wird, damit sie eindeutig und maschinell prüfbar ist.

Aufbau einer Zeile

Eine Zeile der Mengenberechnung nach REB 23.003 enthält:

  • die Adresse im Format BBBBZI aus Blattnummer, Zeile und Index
  • die Ordnungszahl der LV-Position, der die Menge zugeordnet wird
  • die Formelnummer aus dem Formelkatalog
  • die Eingabewerte der Formel, etwa Länge, Breite und Höhe
  • das Ergebnis mit Einheit und optional eine Erläuterung

Weil die Formel nummeriert ist und die Werte offen liegen, kann die Prüfsoftware des Auftraggebers jede Zeile nachrechnen. Abzüge werden als eigene Zeilen mit negativem Vorzeichen geführt, Korrekturen durch neue Zeilen statt durch Überschreiben.

Praxis

Öffentliche Auftraggeber verlangen die Mengenermittlung nach REB 23.003 regelmäßig als Bestandteil der prüfbaren Rechnung nach § 14 VOB/B. Der Austausch erfolgt als DA11 oder als X31. Auch bei privaten Bauvorhaben hat sich die Systematik bewährt, weil sie das Aufmaßblatt und das Mengenblatt strukturiert.

Häufige Fehler

  • Adressen doppelt vergeben, sodass Zeilen beim Import kollidieren.
  • Formel und Eingabewerte passen nicht zusammen, etwa drei Werte bei einer Flächenformel.
  • Zeilen ohne Positionsbezug, die keiner OZ zugeordnet werden können.
  • Abrechnungsregeln der VOB/C nicht beachtet, sodass die Rechnung zwar formal korrekt, aber inhaltlich falsch ist.

BauGrid erfasst Mengen im Mengenblatt nach REB 23.003 mit Blattnummer, Zeile, Index und Formel und exportiert sie als DA11 und X31 (Aufmaß).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • REB-VB 23.003 Allgemeine Mengenberechnung (Ausgabe 2009)
  • VOB/B 2016 § 14 Abs. 1
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