Die Ordnungszahl ist der Schlüssel, über den alle Beteiligten dieselbe Leistung meinen. Der Planer schreibt sie aus, der Bieter bepreist sie, der Polier misst gegen sie auf, und die Buchhaltung rechnet sie ab. Deshalb darf sie sich zwischen Vergabe und Schlussrechnung nicht ändern.
Aufbau
Die OZ ist in der Regel hierarchisch aufgebaut, etwa 02.03.0140. Die vorderen Stellen bezeichnen Los und Titel, die hinteren die laufende Position. Wie viele Stellen jede Ebene hat, legt die OZ-Maske fest. Manche Auftraggeber führen zusätzlich einen Index, um Unterpositionen oder Nachträge abzubilden.
Funktion in der Abrechnung
- Jeder Ansatz im Mengenblatt trägt die OZ der Position, zu der er zählt.
- Nach § 14 Abs. 1 VOB/B ist in der Reihenfolge der Positionen des Vertrags abzurechnen und es sind die vertraglichen Bezeichnungen zu verwenden. Eigene Nummern machen die Rechnung angreifbar.
- Beim Vergleich von Angeboten im Preisspiegel ist die OZ der gemeinsame Schlüssel; ohne sie lassen sich Angebote nicht positionsweise gegenüberstellen.
Nachträge
Nachtragspositionen erhalten eigene Ordnungszahlen, üblicherweise in einem getrennten Nummernkreis oder Titel. So bleibt erkennbar, was Vertragsleistung und was Nachtrag ist. Das ist nicht nur Ordnung, sondern Voraussetzung dafür, dass Nachträge nach § 14 Abs. 1 VOB/B auf Verlangen getrennt abgerechnet werden können.
Häufige Fehler
- Positionen nachträglich umnummeriert, sodass Aufmaßzeilen ins Leere zeigen.
- Führende Nullen beim Export verloren, wodurch 0140 zu 140 wird und der Abgleich scheitert.
- Nachtragspositionen mitten in den Vertragsnummernkreis eingeschoben.
- Interne Kalkulationsnummern statt der vertraglichen OZ in der Rechnung verwendet.
Praxis
Stabile Ordnungszahlen sind eine der wirksamsten Maßnahmen gegen Streit in der Abrechnung. Wer sie einmal vergibt und dann nie wieder ändert, kann Aufmaß, Rechnung und Nachtrag jederzeit gegeneinander prüfen.
BauGrid führt Lose, Titel und Positionen mit eigener OZ-Maske und verwendet dieselbe OZ in Aufmaß, Mengenblatt und Rechnung (Leistungsverzeichnis).
- VOB/B 2016 § 14 Abs. 1
- GAEB DA XML 3.3
- VOB/A 2019 § 7
Ordnungszahl (OZ) in der Praxis umsetzen.
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