Regiearbeiten werden nach Aufwand vergütet. Der Nachweis dieses Aufwands ist der Stundenlohnzettel. Er ist eines der wenigen Dokumente am Bau, bei dem Schweigen des Auftraggebers zur Anerkennung führt.
Rechtlicher Rahmen
Nach § 15 Abs. 3 VOB/B sind die Stundenlohnzettel dem Auftraggeber möglichst werktäglich, spätestens am Werktag nach Abschluss der Arbeiten, einzureichen. Der Auftraggeber hat sie unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Werktagen nach Zugang, unterschrieben zurückzugeben. Nicht fristgerecht zurückgegebene Stundenlohnzettel gelten als anerkannt.
Voraussetzung für die Vergütung nach Stundenlohn ist, dass Stundenlohnarbeiten vor Beginn ausdrücklich vereinbart wurden.
Inhalt
- Datum, Bauvorhaben und Bauteil oder Ort der Arbeiten
- Beschreibung der ausgeführten Arbeiten
- Namen der eingesetzten Personen mit Stunden je Person
- eingesetzte Geräte mit Vorhaltezeit
- verbrauchtes Material mit Mengen
- Anlass der Regiearbeit, etwa Anordnung des Auftraggebers mit Datum
- Unterschriften beider Seiten
Abgrenzung zum Stundennachweis
Der Stundennachweis dient dem Arbeitsverhältnis und den Aufzeichnungspflichten nach MiLoG und ArbZG. Der Stundenlohnzettel dient dem Vergütungsanspruch gegenüber dem Auftraggeber. Beide werden aus denselben Zeiten gespeist, verfolgen aber unterschiedliche Zwecke und müssen getrennt geführt werden.
Wirkung der Anerkennung
Die Anerkennung betrifft die tatsächlichen Angaben, also dass die Stunden geleistet und die Materialien verbraucht wurden. Ob die Arbeit dem Grunde nach zu vergüten ist, also ob Stundenlohn vereinbart war, wird davon nicht erfasst. Genau hier entstehen die meisten Streitigkeiten.
Häufige Fehler
- Zettel erst am Monatsende gesammelt eingereicht; die Anerkennungswirkung entfällt.
- Keine Vereinbarung über Stundenlohn vor Beginn der Arbeiten.
- Nur Summen ohne Namen, sodass die Prüfung nicht möglich ist.
- Der Zettel wird vom Polier des Auftraggebers unterschrieben, der dazu nicht bevollmächtigt ist.
BauGrid belegt Regiearbeiten mit Arbeitern, Material und Geräten auf dem Stundenlohnzettel, sendet ihn an die Bauleitung und lässt ihn unterschreiben (Stundenlohnzettel, Zeiterfassung).
- VOB/B 2016 § 15
- MiLoG § 17
- ArbZG § 16 Abs. 2
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