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Abrechnung

§ 13b UStG bei Bauleistungen(§ 13b UStG)

Bei Bauleistungen schuldet unter bestimmten Voraussetzungen nicht der leistende Unternehmer, sondern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Grundlage ist § 13b UStG. Der Leistende rechnet dann ohne Umsatzsteuer ab und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.

Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers wurde eingeführt, um Umsatzsteuerausfälle in Leistungsketten zu verhindern. Für Bauunternehmen ist sie Alltag, aber auch eine häufige Fehlerquelle.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine Bauleistung im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, also um Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Planungs- und Überwachungsleistungen zählen nicht dazu.
  • Der Leistungsempfänger ist ein Unternehmer, der selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt.

Der Nachweis erfolgt über die Bescheinigung USt 1 TG, die das Finanzamt auf Antrag ausstellt und die in der Regel drei Jahre gültig ist. Legt der Leistungsempfänger sie vor, ist er Steuerschuldner, auch wenn die Leistung nicht für eine eigene Bauleistung verwendet wird.

Rechnungsangaben

Der Leistende stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer und weist nach § 14a UStG auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin. Ein Steuerausweis wäre unrichtig und würde nach § 14c UStG dennoch geschuldet.

Bei einer E-Rechnung ist der Hinweis in den strukturierten Feldern abzubilden, nicht nur als Fließtext.

Abgrenzung

  • Bauabzugsteuer: Die Bauabzugsteuer nach § 48 EStG ist eine ertragsteuerliche Regelung und völlig unabhängig von § 13b UStG. Die Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG ersetzt die Bescheinigung USt 1 TG nicht.
  • Leistungen an Privatpersonen: Hier bleibt es beim normalen Steuerausweis.
  • Bauträger: Für Unternehmer, die ausschließlich eigene Grundstücke bebauen und veräußern, gelten Besonderheiten.

Häufige Fehler

  • USt 1 TG und Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG verwechselt.
  • Rechnung mit Umsatzsteuer trotz § 13b; die Steuer wird zusätzlich geschuldet und der Vorsteuerabzug ist gefährdet.
  • Gültigkeit der Bescheinigung nicht überwacht.
  • Materiallieferung ohne Montage als Bauleistung behandelt.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • UStG § 13b Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5
  • UStG §§ 14a, 14c
  • UStAE 13b.1 bis 13b.8
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