Am Bau wird das Gutschriftsverfahren vor allem bei wiederkehrenden Leistungen genutzt, etwa bei Transportleistungen, Materiallieferungen oder in der Zusammenarbeit mit festen Nachunternehmern. Der Auftraggeber rechnet, weil er die Mengen ohnehin erfasst.
Voraussetzungen
- Vorherige Vereinbarung zwischen den Parteien, dass im Gutschriftsverfahren abgerechnet wird. Die Vereinbarung sollte schriftlich erfolgen, etwa im Rahmenvertrag.
- Die Gutschrift muss nach § 14 Abs. 4 Nr. 10 UStG die Angabe Gutschrift enthalten. Fehlt sie, ist der Vorsteuerabzug gefährdet.
- Alle übrigen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG sind einzuhalten, insbesondere Steuernummer oder USt-IdNr. des Leistenden.
Widerspruch
Widerspricht der Empfänger der Gutschrift, verliert das Dokument die Wirkung als Rechnung. Der Widerspruch sollte deshalb ernst genommen und die Abrechnung korrigiert werden, statt sie unverändert zu wiederholen.
Besonderheiten am Bau
- Bei § 13b UStG geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. In der Gutschrift ist dann ohne Steuerausweis abzurechnen und auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hinzuweisen.
- Die Bauabzugsteuer und die Freistellungsbescheinigung sind unabhängig vom Abrechnungsweg zu beachten.
- Mengen sollten aus einer gemeinsamen Quelle stammen, etwa aus dem Aufmaß oder aus Lieferscheinen, damit beide Seiten denselben Stand haben.
Abgrenzung
Der Begriff Gutschrift wird umgangssprachlich auch für eine Stornorechnung verwendet, mit der eine frühere Rechnung korrigiert wird. Umsatzsteuerlich ist das keine Gutschrift, sondern eine Rechnungsberichtigung. Die Vermischung beider Begriffe führt regelmäßig zu Fehlern in der Buchhaltung.
Häufige Fehler
- Angabe Gutschrift fehlt.
- Steuernummer des Leistenden fehlt oder ist veraltet.
- Als Gutschrift bezeichnete Stornorechnung, die den Vorsteuerabzug durcheinanderbringt.
- Gutschrift ohne vorherige Vereinbarung.
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- UStG § 14 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 10
- UStG § 13b
- UStAE zu § 14
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