Wer eine Bauleistung für sein Unternehmen bezieht, muss nach § 48 EStG grundsätzlich 15 Prozent des Rechnungsbetrags einbehalten und an das Finanzamt abführen. Die Freistellungsbescheinigung ist der Weg, diesen Abzug zu vermeiden.
Steuerabzug nach § 48 EStG
Der Abzug betrifft Bauleistungen an einen Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Er entfällt, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt oder wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr die Bagatellgrenzen des § 48 Abs. 2 EStG voraussichtlich nicht übersteigt. Diese Grenzen liegen bei 5.000 Euro und, wenn der Leistungsempfänger ausschließlich steuerfreie Vermietungsumsätze ausführt, bei 15.000 Euro.
Antrag und Inhalt
Die Bescheinigung wird beim zuständigen Finanzamt beantragt. Sie enthält Name und Anschrift des Leistenden, Geltungsdauer, Umfang der Freistellung, Sicherheitsnummer und das ausstellende Finanzamt. Sie kann projektbezogen oder allgemein für einen Zeitraum erteilt werden.
Pflichten des Auftraggebers
- Bescheinigung vor der Zahlung anfordern und auf Gültigkeit prüfen
- Echtheit über das Online-Verfahren des Bundeszentralamts für Steuern verifizieren
- Kopie zu den Unterlagen nehmen und die Gültigkeit überwachen
- bei fehlender Bescheinigung 15 Prozent einbehalten, anmelden und abführen
Wer den Abzug pflichtwidrig unterlässt, haftet für den nicht abgeführten Betrag.
Abgrenzung
Die Freistellungsbescheinigung hat nichts mit der Umsatzsteuer zu tun. Für die Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG ist die Bescheinigung USt 1 TG maßgeblich. Beide Papiere werden in der Praxis häufig verwechselt.
Häufige Fehler
- Bescheinigung liegt vor, ist aber abgelaufen.
- Nur eine Kopie im Ordner, keine Prüfung der Echtheit.
- Bei mehrstufigen Ketten wird die Bescheinigung nur vom direkten Vertragspartner eingeholt, obwohl jede Stufe eigene Pflichten hat.
- Der Abzug wird bei Abschlagszahlungen vergessen und erst bei der Schlusszahlung bedacht.
BauGrid führt das Firmenverzeichnis mit Gewerken und § 48b-Bescheinigung und verbindet es mit der Belegprüfung (Büro, Nachunternehmer).
- EStG §§ 48, 48a, 48b, 48c, 48d
- BMF-Schreiben zum Steuerabzug bei Bauleistungen
Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG in der Praxis umsetzen.
BauGrid bildet VOB, GAEB, REB und die wichtigsten Rechnungsformate direkt im Tool ab. Kostenlos starten mit bis zu 5 Nutzern.