Die Ausschlusswirkung der Schlusszahlung ist eine der schärfsten Regeln der VOB/B. Sie kann Nachträge und Restforderungen in Höhe erheblicher Beträge vernichten, wenn eine Frist versäumt wird.
Voraussetzung der Ausschlusswirkung
Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B tritt der Ausschluss nur ein, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlusswirkung hingewiesen hat. Fehlt dieser Hinweis, bleiben Nachforderungen möglich.
Fristen
- 28 Tage nach Zugang der Mitteilung über die Schlusszahlung: Der Vorbehalt ist zu erklären.
- weitere 28 Tage: Der Vorbehalt wird hinfällig, wenn nicht in dieser Zeit eine prüfbare Rechnung über die vorbehaltenen Forderungen eingereicht oder, wenn das nicht möglich ist, der Vorbehalt eingehend begründet wird.
Die Fristen laufen unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die Kürzung inhaltlich schon bewerten kann. Sicherheitshalber wird der Vorbehalt deshalb früh und umfassend erklärt.
Form und Inhalt
Der Vorbehalt ist schriftlich zu erklären und sollte den Bezug zur Schlussrechnung und zur Mitteilung des Auftraggebers herstellen. Eine Bezifferung ist im ersten Schritt nicht erforderlich; sie folgt in der Begründung. Empfehlenswert ist eine Aufstellung der offenen Punkte: gekürzte Positionen, nicht anerkannte Nachträge, Stundenlohnarbeiten, Einbehalte.
Abgrenzung
Der Vorbehalt bei der Abnahme betrifft die Vertragsstrafe und ist ein anderer Vorgang. Beide Vorbehalte sind getrennt zu erklären und haben getrennte Fristen.
Häufige Fehler
- Der Vorbehalt wird mündlich in einem Gespräch erklärt.
- Die zweite Frist zur Begründung wird versäumt, sodass der Vorbehalt hinfällig wird.
- Der Auftragnehmer wartet auf ein Gespräch mit dem Auftraggeber, während die Frist läuft.
- Die Zahlung wird angenommen, ohne zu prüfen, ob eine Mitteilung mit Hinweis vorlag.
BauGrid führt Rechnungen mit Status, Fristen und Zahlungsständen sowie offene Punkte mit Verantwortlichen und Terminen (Rechnungswesen, Offene Punkte).
- VOB/B 2016 § 16 Abs. 3 Nr. 2 und Nr. 3
- VOB/B 2016 § 14
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