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Normen

Aufmaß nach VOB

Das Aufmaß nach VOB ist die Mengenfeststellung im VOB-Vertrag. § 14 Abs. 2 VOB/B verlangt, dass die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorgenommen werden. Wie gemessen und gerechnet wird, bestimmen die Abrechnungsregeln in Abschnitt 5 der ATV der VOB/C.

Die VOB regelt das Aufmaß an zwei Stellen: Die VOB/B bestimmt in § 14, wann und mit wem aufgemessen wird, die VOB/C bestimmt je Gewerk, was und wie gemessen wird.

§ 14 VOB/B: Abrechnung

  • Abs. 1: Der Auftragnehmer hat prüfbar abzurechnen; Mengenberechnungen, Zeichnungen und Belege sind beizufügen.
  • Abs. 2: Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen.
  • Abs. 3: Die Schlussrechnung ist bei Ausführungsfristen bis drei Monate spätestens zwölf Werktage nach Fertigstellung einzureichen; je weitere drei Monate verlängert sich die Frist um sechs Werktage.
  • Abs. 4: Reicht der Auftragnehmer nicht fristgerecht ein, kann der Auftraggeber die Rechnung nach Nachfristsetzung selbst aufstellen.

Nach § 8 Abs. 6 VOB/B kann der Auftragnehmer nach einer Kündigung Aufmaß und Abnahme der ausgeführten Leistungen alsbald verlangen.

Gemeinsames Aufmaß

Das gemeinsame Aufmaß ist keine zwingende Voraussetzung der Vergütung, aber der beste Beweis. Ein vom Auftraggeber gegengezeichnetes Aufmaßblatt bindet ihn in der Regel an die festgestellten Maße. Verweigert er die Mitwirkung, obwohl er rechtzeitig aufgefordert wurde, kann er sich später nur eingeschränkt auf die Unrichtigkeit des einseitigen Aufmaßes berufen.

Abrechnungsregeln der VOB/C

Abschnitt 5 jeder ATV legt Bezugsgrößen, Übermessungsregeln und Abzugsflächen fest. DIN 18299 bestimmt, dass aus Zeichnungen ermittelt wird, soweit die Ausführung ihnen entspricht; sonst ist örtlich aufzumessen.

Häufige Fehler

  • Verdeckte Leistungen (Bewehrung, Rohrgräben) nicht rechtzeitig zum gemeinsamen Aufmaß angemeldet.
  • Aufmaß ohne Positionsbezug, sodass die Rechnung nicht prüfbar ist.
  • Schlussrechnungsfrist nach § 14 Abs. 3 versäumt.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 8 Abs. 6, § 14
  • DIN 18299:2019-09, Abschnitt 5
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