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Kalkulation

Gemeinkosten(BGK und AGK)

Gemeinkosten sind Kosten, die sich keiner einzelnen Position des Leistungsverzeichnisses zuordnen lassen. Am Bau unterscheidet man Baustellengemeinkosten (BGK) für die Einrichtung und den Betrieb einer Baustelle und allgemeine Geschäftskosten (AGK) für Verwaltung und Betrieb des Unternehmens. Beide werden über Zuschläge auf die Einzelkosten umgelegt.

Ein Kran hebt nicht nur einen Träger, sondern alle. Ein Bauleiter betreut nicht eine Position, sondern die Baustelle. Solche Kosten heißen Gemeinkosten, und ihre Behandlung entscheidet oft darüber, ob ein Auftrag rentabel ist.

Baustellengemeinkosten

Die BGK entstehen für die einzelne Baustelle. Typische Bestandteile:

  • Einrichten und Räumen der Baustelle, Container, Zäune, Wege
  • Vorhaltung von Kran, Gerüst und Bauzaun über die Bauzeit
  • Bauleitung, Polier, Vermessung, Absteckung
  • Strom, Wasser, Abfall, Winterbau
  • Baustellensicherung, Bewachung, Erste Hilfe
  • Abnahme, Dokumentation und Bestandsunterlagen

Die BGK hängen stark an der Bauzeit. Verlängert sich die Ausführung, laufen sie weiter, ohne dass zusätzliche Leistung entsteht. Genau deshalb ist die Bauzeitverlängerung ein wirtschaftliches Thema und nicht nur ein terminliches.

Allgemeine Geschäftskosten

Die AGK sind die Kosten des Unternehmens außerhalb der Baustelle: Geschäftsführung, Buchhaltung, Kalkulation, Miete, IT, Versicherungen, Fuhrpark der Verwaltung. Sie werden aus der Betriebsabrechnung des Vorjahres abgeleitet und als Prozentsatz auf die Kosten umgelegt.

Umlage

Über die Zuschlagskalkulation werden BGK, AGK sowie Wagnis und Gewinn auf die Einzelkosten der Teilleistungen verteilt und fließen so in jeden Einheitspreis ein. Bei öffentlichen Vergaben wird die Zusammensetzung in den Formblättern zur Preisermittlung des VHB abgefragt.

Häufige Fehler

  • BGK aus einer alten Baustelle übernommen, obwohl Bauzeit und Einrichtung völlig anders sind.
  • Vorhaltekosten nur für die geplante, nicht für die realistische Bauzeit gerechnet.
  • AGK-Satz nie überprüft, obwohl der Umsatz stark gewachsen oder gesunken ist.
  • Bei Mindermengen wird übersehen, dass die umgelegten Gemeinkosten nicht mehr gedeckt sind; § 2 Abs. 3 VOB/B sieht hierfür einen Ausgleich vor.

Praxis

Wer die BGK je Woche Bauzeit kennt, kann bei Störungen sofort beziffern, was eine Verlängerung kostet. Das ist die Grundlage jeder Mehrkostenanzeige.

BauGrid stellt im Controlling Soll aus der Kalkulation, Ist aus Rechnungen und Zeiten sowie Obligo aus Bestellungen gegenüber (Controlling, Kalkulation).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • KLR Bau, Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen
  • VOB/B 2016 § 2 Abs. 3
  • Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), Formblatt 221
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