Kein Bauvertrag verläuft exakt wie kalkuliert. Wetter, Krankheit, Materialpreise, Nachbesserungen und Gewährleistung kosten Geld, das keiner einzelnen Position zugerechnet werden kann. Dafür steht das Wagnis.
Was das Wagnis abdeckt
- allgemeines Unternehmerwagnis: Auslastung, Konjunktur, Forderungsausfall
- Einzelwagnisse, soweit sie nicht gesondert kalkuliert wurden, etwa Gewährleistungsaufwand
- Kostensteigerungen innerhalb der Bindefrist
- Risiken aus Ausführungsbedingungen, die im LV nur grob beschrieben sind
Nicht abgedeckt sind Risiken, die der Auftraggeber zu tragen hat. Nach VOB/A darf dem Auftragnehmer kein ungewöhnliches Wagnis für Umstände aufgebürdet werden, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann. Solche Risiken gehören in die Leistungsbeschreibung, nicht in den Wagniszuschlag.
Gewinn
Der Gewinn ist der geplante Überschuss. Er ist Teil der Kalkulation und keine Restgröße. Wer ihn erst am Ende betrachtet, kalkuliert in Wahrheit ohne Gewinnziel.
Höhe
Die Höhe von Wagnis und Gewinn ist Sache des Unternehmens und Ausdruck der Wettbewerbslage. Sie hängt von Auftragsart, Risikoprofil und Auslastung ab. Feste Sätze gibt es nicht, und pauschale Angaben aus Tabellenwerken ersetzen keine eigene Betrachtung. Bei öffentlichen Vergaben wird die Zusammensetzung in den Formblättern zur Preisermittlung des VHB abgefragt.
Wirkung bei Nachträgen
Wird ein Nachtrag nach § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B gebildet, ist auf die Grundlagen der Preisermittlung des Hauptvertrags zurückzugreifen. Deshalb wird auch der ursprüngliche Zuschlag für Wagnis und Gewinn fortgeschrieben. Wer ihn in der Urkalkulation sauber ausweist, kann im Nachtrag darauf verweisen.
Häufige Fehler
- Wagnis und Gewinn als Verhandlungsmasse betrachtet und beim Nachlass zuerst gestrichen.
- Kein Ausweis in der Urkalkulation, sodass der Zuschlag bei Nachträgen bestritten wird.
- Gewährleistungsrückstellungen zusätzlich gebildet, obwohl sie bereits im Wagnis stecken.
BauGrid weist Zuschläge in der Kalkulation getrennt aus und hält die Urkalkulation vom Verkaufspreis getrennt (Kalkulation).
- VOB/A 2019 § 7 Abs. 1 Nr. 3
- VOB/B 2016 § 2 Abs. 5, Abs. 6
- Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB), Formblatt 221
Wagnis und Gewinn in der Praxis umsetzen.
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