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Vertrag

Leistungsbeschreibung

Die Leistungsbeschreibung ist der Teil der Vergabeunterlagen, der die zu erbringende Bauleistung festlegt. Nach VOB/A ist sie eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, sodass alle Bewerber sie im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher berechnen können. Sie erfolgt entweder als Leistungsverzeichnis oder als Leistungsprogramm.

Die Leistungsbeschreibung entscheidet über den Erfolg eines Bauprojekts, lange bevor der erste Bagger anrollt. Wer unklar beschreibt, kauft Nachträge und Streit mit ein.

Anforderungen der VOB/A

§ 7 VOB/A verlangt, die Leistung eindeutig und erschöpfend zu beschreiben, sodass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen und ihre Preise sicher und ohne umfangreiche Vorarbeiten berechnen können. Dem Auftragnehmer darf kein ungewöhnliches Wagnis aufgebürdet werden für Umstände und Ereignisse, auf die er keinen Einfluss hat und deren Einwirkung auf Preise und Fristen er nicht im Voraus schätzen kann.

Daraus folgen praktische Pflichten: Bodenverhältnisse angeben, Bestand beschreiben, Schnittstellen zu anderen Gewerken klären, Ausführungsfristen benennen.

Zwei Formen

  • Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis: Die Leistung wird in Positionen zerlegt, jede mit Menge, Einheit und Text. Das ist der Regelfall und Grundlage des Einheitspreisvertrags.
  • Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm, auch funktionale Ausschreibung: Beschrieben wird das Ziel, nicht der Weg. Der Bieter entwickelt die Lösung und trägt das Planungsrisiko. Typisch bei schlüsselfertigem Bauen und beim Pauschalvertrag.

Bestandteile

Häufige Fehler

  • Formulierungen wie "alle erforderlichen Nebenarbeiten" oder "nach Angabe der Bauleitung"; sie verlagern das Risiko unzulässig auf den Bieter.
  • Mengen aus einer Vorplanung ohne Hinweis auf die Unsicherheit.
  • Widersprüche zwischen Plan, Langtext und Vorbemerkungen.
  • Bodengutachten nicht beigefügt, obwohl es vorliegt.

Wirkung im Vertrag

Nach Zuschlag wird die Leistungsbeschreibung Vertragsinhalt. Sie bestimmt, was geschuldet ist, und damit auch, was Nachtrag ist. Weicht die tatsächliche Ausführung ab, ist zuerst die Leistungsbeschreibung zu lesen, dann die VOB/B.

BauGrid erstellt Leistungsverzeichnisse mit Losen, Titeln und Vorbemerkungen und tauscht sie als GAEB X81 bis X86 aus (Leistungsverzeichnis).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/A 2019 § 7, § 7b, § 7c
  • VOB/B 2016 § 1
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