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Vertrag

Pauschalvertrag

Beim Pauschalvertrag wird für eine beschriebene Bauleistung ein fester Gesamtpreis vereinbart, unabhängig von den tatsächlich ausgeführten Mengen. Das Mengenrisiko trägt der Auftragnehmer. Man unterscheidet den Detail-Pauschalvertrag auf Basis eines Leistungsverzeichnisses vom Global-Pauschalvertrag auf Basis einer funktionalen Beschreibung.

Der Pauschalvertrag verspricht Preissicherheit. Diese Sicherheit hat einen Preis: Der Auftragnehmer trägt das Risiko, dass mehr zu tun ist als gedacht, und der Auftraggeber zahlt dafür einen Risikoaufschlag.

Zwei Grundformen

  • Detail-Pauschalvertrag: Grundlage ist ein detailliertes Leistungsverzeichnis. Pauschaliert wird die Summe, die Leistung selbst bleibt positionsweise beschrieben. Was nicht im LV steht, ist auch nicht pauschaliert und kann Nachtrag sein.
  • Global-Pauschalvertrag: Grundlage ist eine funktionale Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm. Geschuldet ist der Erfolg, nicht eine Positionsliste. Das Risiko für Lücken in der Beschreibung liegt weitgehend beim Auftragnehmer.

Regelung in der VOB/B

Nach § 2 Abs. 7 VOB/B bleibt die Vergütung bei einer Pauschalsumme unverändert. Weicht die ausgeführte Leistung jedoch so erheblich von der vertraglich vorgesehenen ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist, ist ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Die Hürde dafür ist hoch. Unberührt bleiben die Regeln zu geänderten und zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B: Ordnet der Auftraggeber etwas an, entsteht auch beim Pauschalvertrag ein Vergütungsanspruch.

Abrechnung

Eine Mengenermittlung ist beim Pauschalvertrag für die Vergütung nicht nötig. Sie wird trotzdem gebraucht, sobald:

  • Abschlagsrechnungen nach Leistungsstand gestellt werden
  • der Vertrag vorzeitig gekündigt wird und die erbrachte Leistung abzurechnen ist
  • Nachträge zu bewerten sind

Nach einer Kündigung ist die erbrachte Leistung abzugrenzen; die Pauschale wird dazu in bewertbare Teile zerlegt. Wer keine kalkulatorische Aufgliederung vorhält, hat hier schlechte Karten.

Häufige Fehler

  • Pauschalierung eines unvollständigen LV in der Hoffnung, Lücken später als Nachtrag durchzusetzen.
  • Keine Abgrenzung des Bausolls, sodass unklar bleibt, was die Pauschale abdeckt.
  • Kein Zahlungsplan; die Abschlagszahlungen werden zum Streitpunkt.
  • Keine interne Aufteilung der Pauschale auf Titel, was Leistungsstand und Kündigungsabrechnung erschwert.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 2 Abs. 5, Abs. 6, Abs. 7, § 8 Abs. 6
  • VOB/A 2019 § 4 Abs. 1
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