Wer nur auf gebuchte Rechnungen schaut, sieht die Kosten eines Projekts zu spät. Bestellungen laufen, Nachunternehmer arbeiten, Rechnungen kommen erst Wochen später. Das Obligo schließt diese Lücke.
Zusammensetzung
- offene Bestellungen bei Lieferanten, abzüglich der bereits berechneten Teillieferungen
- beauftragte Nachunternehmerleistungen, abzüglich der bereits abgerechneten Beträge
- Rahmenverträge, soweit Abrufe verbindlich sind
- Mietverträge für Geräte über die verbleibende Vorhaltezeit
Berechnung
Für jede Bestellung wird das Obligo gebildet als Auftragswert minus bereits erfasste Wareneingänge oder Rechnungen. Bei Nachunternehmern ist die kumulative Betrachtung wichtig: Der beauftragte Wert einschließlich Nachträge minus der Summe aller bisherigen Abschlagsrechnungen ergibt das offene Obligo.
Nutzen
Zusammen mit den Ist-Kosten aus Rechnungen und Zeiten und dem Soll aus der Kalkulation ergibt das Obligo eine Prognose der Endkosten. Steigt die Summe aus Ist und Obligo über das kalkulierte Soll, ist ein Verlust angelegt, unabhängig davon, was die Buchhaltung heute zeigt.
Für die Liquiditätsplanung ist das Obligo ebenfalls wichtig, weil es die kommenden Zahlungsausgänge abbildet.
Kontrolle bei Nachunternehmern
Ein negatives Obligo, also mehr abgerechnet als beauftragt, ist ein Warnsignal: Entweder wurden Nachträge nicht erfasst oder es droht eine Überzahlung. Bei einer Überzahlung fehlt am Ende die Sicherheit, um Mängel durchzusetzen.
Häufige Fehler
- Bestellungen werden mündlich erteilt und tauchen nirgends auf.
- Wareneingänge werden nicht erfasst, das Obligo bleibt zu hoch.
- Nachträge an Nachunternehmer erhöhen den Auftragswert nicht, sodass das Obligo negativ wird.
- Gerätemieten laufen weiter, ohne dass die Restlaufzeit im Obligo steht.
BauGrid stellt im Controlling den Auftragsbestand aus dem LV, das Soll aus der Kalkulation, das Ist aus Rechnungen und Zeiten und das Obligo aus Bestellungen gegenüber und warnt bei Überzahlung von Nachunternehmern (Controlling, Nachunternehmer).
- KLR Bau, Kosten- und Leistungsrechnung der Bauunternehmen
- VOB/B 2016 § 16 Abs. 1
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