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Abrechnung

Mengenermittlung

Die Mengenermittlung ist die rechnerische Bestimmung der Mengen einer Bauleistung, also von Längen, Flächen, Volumen, Stückzahlen oder Massen je Position des Leistungsverzeichnisses. Sie liefert vor der Ausführung die Soll-Mengen für Ausschreibung und Kalkulation und nach der Ausführung die Ist-Mengen für die prüfbare Abrechnung nach § 14 VOB/B.

Die Mengenermittlung verbindet Planung, Vertrag und Abrechnung. Vor der Vergabe ermittelt der Planer die Mengen aus den Zeichnungen und trägt sie in das Leistungsverzeichnis ein. Nach der Ausführung stellt der Auftragnehmer die tatsächlich erbrachten Mengen fest und legt sie mit der Rechnung vor.

Soll-Mengen und Ist-Mengen

Die Soll-Menge im LV ist eine Vorermittlung. Sie ist Grundlage des Einheitspreises, aber keine Zusage. Abgerechnet wird die Ist-Menge, die nach den Abrechnungsregeln der VOB/C ermittelt wird. Weicht die Ist-Menge um mehr als 10 Prozent von der Soll-Menge ab, kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer Einheitspreis verlangt werden.

Regeln der VOB/C

Jede Allgemeine Technische Vertragsbedingung enthält in Abschnitt 5 eigene Abrechnungsregeln. Sie legen fest, welche Bezugsgröße gilt, ob Öffnungen als Abzugsfläche abgezogen oder übermessen werden und welche Maße anzusetzen sind. DIN 18299 regelt in Abschnitt 5, dass die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln ist, soweit die Ausführung den Zeichnungen entspricht; sonst ist aufzumessen.

Form der Mengenermittlung

Bei öffentlichen Auftraggebern wird die Mengenermittlung meist nach REB 23.003 aufgestellt: jede Zeile trägt eine Adresse (BBBBZI), eine Formelnummer und die Eingabewerte, sodass der Auftraggeber das Ergebnis maschinell nachrechnen kann. Der Austausch erfolgt als DA11 oder X31. Nach § 14 Abs. 1 VOB/B sind die Mengenberechnungen der Rechnung beizufügen.

Häufige Fehler

  • Soll-Mengen ungeprüft in die Rechnung übernommen, statt die Ist-Menge festzustellen.
  • Abrechnungsregeln der falschen ATV angewendet, etwa Putz- statt Malerregeln bei Öffnungen.
  • Ansätze ohne Positionsbezug, sodass die Prüfung der Rechnung scheitert.
  • Fehlendes gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 VOB/B bei später nicht mehr feststellbaren Leistungen.

In BauGrid wird die Mengenermittlung entweder direkt am PDF-Plan gezeichnet (Aufmaß) oder zeilenweise im Mengenblatt nach REB 23.003 erfasst.

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 2 Abs. 3, § 14
  • DIN 18299:2019-09, Abschnitt 5
  • REB-VB 23.003 Allgemeine Mengenberechnung
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