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ARGE

Eine ARGE ist der Zusammenschluss mehrerer Bauunternehmen zur gemeinsamen Ausführung eines Bauauftrags. Sie wird in der Regel als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, ist auf das eine Projekt begrenzt und haftet dem Auftraggeber gegenüber gesamtschuldnerisch.

Große Bauaufträge übersteigen häufig die Kapazität eines einzelnen Unternehmens. Die Arbeitsgemeinschaft erlaubt es, Kapazitäten, Know-how und Risiko zu teilen, ohne dass ein Partner zum Nachunternehmer des anderen wird.

Rechtsform

Die ARGE ist regelmäßig eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach den §§ 705 ff. BGB. Sie wird für ein Projekt gegründet und nach dessen Abwicklung aufgelöst. Aus der Vergabephase entsteht sie meist aus einer Bietergemeinschaft.

Formen

  • Ausführungs-ARGE: Die Partner führen gemeinsam aus, die ARGE ist Vertragspartner des Auftraggebers.
  • Dach-ARGE: Die ARGE tritt nach außen auf, die Leistungsteile werden intern auf die Partner verteilt, die sie eigenverantwortlich ausführen.

Organe und Vertrag

Der ARGE-Vertrag regelt insbesondere:

  • Beteiligungsquoten und Ergebnisverteilung
  • kaufmännische und technische Geschäftsführung
  • Aufsichtsstelle und Beschlussfassung
  • Gestellung von Personal, Geräten und Material sowie deren Verrechnung
  • Bürgschaften, Sicherheiten und Finanzierung
  • Umgang mit Nachträgen und Streitigkeiten
  • Abwicklung und Gewährleistungsphase nach Projektende

Haftung

Nach außen haften die Partner gesamtschuldnerisch: Der Auftraggeber kann jeden Partner für die gesamte Leistung in Anspruch nehmen, auch für Mängel an einem fremden Leistungsteil. Intern gilt die vereinbarte Quote. Die Gewährleistungsphase überdauert die Bauzeit deutlich, weshalb der Vertrag Regelungen für diese Zeit enthalten muss.

Praxis

Wichtig ist eine klare Trennung der Buchhaltung der ARGE von der der Partner, eine saubere Verrechnung von Gestellungen und eine gemeinsame Dokumentation. Bei getrennten Systemen entstehen schnell unterschiedliche Stände von Aufmaß, Nachträgen und Terminen.

Häufige Fehler

  • ARGE-Vertrag wird erst nach Zuschlag verhandelt.
  • Gestellungen werden nicht dokumentiert und später bestritten.
  • Keine Regelung für die Zeit nach der Abnahme.
  • Jeder Partner führt eigene Projektdaten, ohne gemeinsamen Stand.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • BGB §§ 705 ff.
  • VOB/A 2019 § 6
  • VOB/B 2016 § 4 Abs. 8
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