Ein Bauvorhaben braucht Architektur, Tragwerksplanung, technische Gebäudeausrüstung, Bauphysik, Brandschutz und weitere Fachdisziplinen. Der Bauherr kann diese Verträge einzeln schließen oder alles an einen Generalplaner geben.
Aufgaben
- Erbringung oder Koordination aller Planungsleistungen
- Schnittstellenkoordination zwischen den Fachplanungen
- Terminsteuerung der Planung, siehe Planlaufliste
- Erstellung der Vergabeunterlagen einschließlich Leistungsverzeichnis
- je nach Vertrag auch Bauüberwachung
Vorteile und Risiken für den Bauherrn
Vorteil ist die klare Verantwortung: Bei einem Planungsfehler an der Schnittstelle zwischen Tragwerk und Haustechnik gibt es nur einen Ansprechpartner. Nachteil ist die Abhängigkeit von einem Vertragspartner und der Verlust unmittelbarer Steuerung über die Fachplaner.
Abgrenzung
- [Generalunternehmer](/glossar/generalunternehmer): übernimmt die Bauausführung, nicht die Planung.
- [Generalübernehmer](/glossar/generaluebernehmer): übernimmt Planung und Ausführung und vergibt beides weiter.
- [Projektsteuerung](/glossar/projektsteuerung): unterstützt den Bauherrn bei der Steuerung, ohne selbst zu planen.
- [ARGE](/glossar/arge): Zusammenschluss ausführender Unternehmen.
Vergütung
Die Vergütung richtet sich häufig an der HOAI aus, auch wenn deren Honorartafeln nicht mehr verbindlich sind. Üblich sind Pauschalhonorare mit Leistungsbildern, die sich an den Leistungsphasen orientieren.
Haftung
Der Generalplaner haftet für die gesamte Planung, auch für die Leistungen seiner Fachplaner. Für die Praxis wichtig ist eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung und die Regelung, wie lange sie fortbesteht.
Häufige Fehler
- Leistungsbild unklar abgegrenzt, sodass Fachplanungen fehlen.
- Bauherr verhandelt parallel mit Fachplanern und untergräbt die Verantwortung.
- Planungstermine sind nicht mit dem Bauzeitenplan verknüpft.
BauGrid führt Projektdokumente mit Versionen und Freigabe je Firma und plant ein gemeinsames Datenumfeld mit Plancodierung, Revisionen und Prüflauf (in Kürze) (Dateiablage, Planmanagement).
- HOAI Anlage 10
- BGB §§ 631 ff., 650p ff.
- VOB/A 2019 § 7
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