Große oder gewerkeübergreifende Bauaufträge übersteigen oft die Kapazität eines einzelnen Unternehmens. Die Bietergemeinschaft erlaubt es, gemeinsam anzubieten, ohne dass ein Beteiligter zum Nachunternehmer des anderen wird.
Stellung im Vergabeverfahren
Nach VOB/A sind Bietergemeinschaften Einzelbietern gleichzusetzen. Sie geben ein einziges Angebot ab, benennen einen bevollmächtigten Vertreter und legen die Eignungsnachweise für alle Mitglieder vor. Üblich ist eine Bietergemeinschaftserklärung mit Angabe der Mitglieder, der Aufgabenverteilung und der gesamtschuldnerischen Haftung.
Kartellrechtliche Grenze
Schließen sich Unternehmen zusammen, die den Auftrag jeweils auch allein ausführen könnten, kann darin eine wettbewerbsbeschränkende Absprache liegen. Zulässig ist die Bietergemeinschaft, wenn die Beteiligten allein nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand leistungsfähig wären, etwa wegen Kapazität, Spezialwissen oder Risikoverteilung. Die Gründe sollten dokumentiert werden.
Nach dem Zuschlag
Mit dem Zuschlag entsteht ein Vertrag zwischen Auftraggeber und allen Mitgliedern gemeinsam. Für die Ausführung wird die Bietergemeinschaft üblicherweise als ARGE fortgeführt, meist in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der ARGE-Vertrag regelt Geschäftsführung, technische Leitung, Ergebnisverteilung und Haftung im Innenverhältnis.
Haftung
Nach außen haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch: Der Auftraggeber kann jedes Mitglied für die gesamte Leistung in Anspruch nehmen, auch für Mängel an einem fremden Leistungsteil. Im Innenverhältnis gilt die vereinbarte Aufteilung. Das macht die Auswahl der Partner zu einer Risikoentscheidung.
Häufige Fehler
- Bietergemeinschaftserklärung fehlt oder ist nicht von allen Mitgliedern unterschrieben.
- Eignungsnachweise werden nur für ein Mitglied vorgelegt.
- Der Zusammenschluss wird nicht begründet, obwohl beide Partner allein leistungsfähig wären.
- Der ARGE-Vertrag wird erst nach Zuschlag verhandelt, wenn keine Verhandlungsmacht mehr besteht.
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- VOB/A 2019 § 6, § 6a
- GWB § 1
- BGB §§ 705 ff.
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