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Dokumentation

Planaufmaß

Das Planaufmaß ist die Ermittlung der Mengen aus Zeichnungen statt durch Messung am Bauwerk. Nach Abschnitt 5 der DIN 18299 ist die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht; nur wenn keine Zeichnungen vorliegen oder die Ausführung abweicht, ist örtlich aufzumessen.

Das Planaufmaß ist der Regelfall der VOB/C, nicht die Ausnahme. Wer ein Bauwerk plangemäß ausführt, kann die Mengen aus den Ausführungs- oder Revisionsplänen ableiten. Erst Abweichungen erfordern das örtliche Aufmaß.

Rechtsgrundlage

DIN 18299 legt in Abschnitt 5 fest, dass die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln ist, soweit die ausgeführte Leistung den Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist aufzumessen. Die gewerkespezifischen ATV übernehmen diesen Grundsatz und ergänzen ihn um eigene Abrechnungsregeln, etwa zu Abzugsflächen und Übermessung.

Digitales Planaufmaß

Am PDF-Plan wird zunächst der Maßstab kalibriert, indem eine bekannte Strecke, etwa ein Achsmaß, nachgemessen wird. Anschließend werden Längen, Flächen und Volumen direkt gezeichnet und der LV-Position zugeordnet. Jede Messung wird zu einem Ansatz mit Bezug auf den Plan, sodass der Prüfer die Menge am selben Plan nachvollziehen kann.

Grenzen

  • Der Plan muss dem Ausführungsstand entsprechen; bei geänderter Ausführung ist der Revisionsplan oder das örtliche Aufmaß maßgeblich.
  • Maßstabsfehler durch verzerrte Scans oder falsch skalierte PDF-Ausgaben verfälschen alle Mengen.
  • Verdeckte Leistungen wie Bewehrung oder Dämmung lassen sich aus Grundrissen nur begrenzt ablesen.

Häufige Fehler

  • Kalibrierung an einer Bemaßung, die im Plan nicht maßstäblich ist.
  • Mengen aus Entwurfsplänen statt aus Ausführungsplänen.
  • Ausführungsabweichungen nicht als örtliches Aufmaß nachgeführt.

BauGrid misst direkt am PDF-Plan mit Kalibrierung und übergibt die Mengen an das Mengenblatt und die VOB-Rechnung (Aufmaß).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • DIN 18299:2019-09, Abschnitt 5
  • VOB/B 2016 § 14
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