Ein Laseraufmaß ändert nichts an der Frage, was abgerechnet wird, sondern nur daran, wie schnell und wie genau Maße erfasst werden. Die Abrechnungsregeln in Abschnitt 5 der ATV der VOB/C gelten unverändert.
Geräteklassen
- Laser-Distanzmesser: misst einzelne Strecken, Flächen und Volumen. Typische Messgenauigkeit im Millimeterbereich; gut für Räume, Wandlängen und Höhen.
- Laserscanner: erfasst Millionen Punkte als Punktwolke, aus der Flächen, Schnitte und Bestandspläne abgeleitet werden. Aufwand in der Auswertung, aber vollständige Dokumentation des Ist-Zustands.
- Tachymeter: misst Winkel und Strecken zu Einzelpunkten in einem Koordinatensystem; Standard im Tief- und Ingenieurbau für Absteckung und Kontrolle.
Einsatz in der Abrechnung
Die Messwerte werden in Ansätze übernommen. Für die Prüfbarkeit nach § 14 VOB/B ist entscheidend, dass die Maße nachvollziehbar dokumentiert sind, etwa mit Skizze, Foto oder Bauteilbezug. Ein gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 VOB/B bleibt sinnvoll, auch wenn die Maße digital erfasst wurden.
Grenzen
Reflektierende oder dunkle Oberflächen, Staub und Regen beeinträchtigen Lasermessungen. Bei Punktwolken müssen Bauteile erst klassifiziert werden, bevor Mengen nach VOB/C ermittelt werden können; Übermessungsregeln und Abzugsflächen sind manuell oder regelbasiert anzuwenden.
Häufige Fehler
- Messwerte ohne Bezug zum Bauteil notiert, sodass später nicht klar ist, was gemessen wurde.
- Rohmaße statt Abrechnungsmaße verwendet, etwa Lichtmaß statt Rohbaumaß.
- Bruttofläche aus der Punktwolke ohne Anwendung der ATV-Regeln abgerechnet.
In BauGrid werden gemessene Werte im Mengenblatt erfasst oder am PDF-Plan nachgezeichnet (Aufmaß).
- VOB/B 2016 § 14
- DIN 18299:2019-09, Abschnitt 5
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