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Dokumentation

Laseraufmaß

Das Laseraufmaß ist die örtliche Maßaufnahme mit optischen Messgeräten statt Maßband: Laser-Distanzmesser für Einzelmaße, Laserscanner für vollständige Punktwolken und Tachymeter für Koordinaten. Die gemessenen Werte fließen in das Aufmaßblatt und die Mengenermittlung ein; die Abrechnungsregeln der VOB/C bleiben unverändert.

Ein Laseraufmaß ändert nichts an der Frage, was abgerechnet wird, sondern nur daran, wie schnell und wie genau Maße erfasst werden. Die Abrechnungsregeln in Abschnitt 5 der ATV der VOB/C gelten unverändert.

Geräteklassen

  • Laser-Distanzmesser: misst einzelne Strecken, Flächen und Volumen. Typische Messgenauigkeit im Millimeterbereich; gut für Räume, Wandlängen und Höhen.
  • Laserscanner: erfasst Millionen Punkte als Punktwolke, aus der Flächen, Schnitte und Bestandspläne abgeleitet werden. Aufwand in der Auswertung, aber vollständige Dokumentation des Ist-Zustands.
  • Tachymeter: misst Winkel und Strecken zu Einzelpunkten in einem Koordinatensystem; Standard im Tief- und Ingenieurbau für Absteckung und Kontrolle.

Einsatz in der Abrechnung

Die Messwerte werden in Ansätze übernommen. Für die Prüfbarkeit nach § 14 VOB/B ist entscheidend, dass die Maße nachvollziehbar dokumentiert sind, etwa mit Skizze, Foto oder Bauteilbezug. Ein gemeinsames Aufmaß nach § 14 Abs. 2 VOB/B bleibt sinnvoll, auch wenn die Maße digital erfasst wurden.

Grenzen

Reflektierende oder dunkle Oberflächen, Staub und Regen beeinträchtigen Lasermessungen. Bei Punktwolken müssen Bauteile erst klassifiziert werden, bevor Mengen nach VOB/C ermittelt werden können; Übermessungsregeln und Abzugsflächen sind manuell oder regelbasiert anzuwenden.

Häufige Fehler

  • Messwerte ohne Bezug zum Bauteil notiert, sodass später nicht klar ist, was gemessen wurde.
  • Rohmaße statt Abrechnungsmaße verwendet, etwa Lichtmaß statt Rohbaumaß.
  • Bruttofläche aus der Punktwolke ohne Anwendung der ATV-Regeln abgerechnet.

In BauGrid werden gemessene Werte im Mengenblatt erfasst oder am PDF-Plan nachgezeichnet (Aufmaß).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 14
  • DIN 18299:2019-09, Abschnitt 5
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