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Arbeitsrecht

Sofortmeldung

Die Sofortmeldung ist eine Meldung an die Datenstelle der Rentenversicherung, die in bestimmten Branchen spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung zu erstatten ist. Sie soll verhindern, dass Beschäftigungen erst nach einer Kontrolle angemeldet werden, und gilt unter anderem im Baugewerbe.

Die Sofortmeldung ist eine Zusatzmeldung, die es nur in Branchen mit erhöhtem Risiko für Schwarzarbeit gibt. Sie ersetzt nicht die normale Anmeldung zur Sozialversicherung, sondern kommt zeitlich davor.

Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich

§ 28a Abs. 4 SGB IV verpflichtet Arbeitgeber in den Wirtschaftsbereichen des § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zur Sofortmeldung. Dazu zählt das Baugewerbe. Erfasst sind alle Beschäftigten, auch kurzfristig oder geringfügig Beschäftigte.

Frist

Die Sofortmeldung ist spätestens bei Beschäftigungsaufnahme zu erstatten, also bevor die erste Arbeitsstunde beginnt. Eine Meldung am Abend des ersten Arbeitstages ist verspätet.

Inhalt

  • Familienname und Vornamen
  • Versicherungsnummer, ersatzweise Angaben zur Vergabe
  • Betriebsnummer des Arbeitgebers
  • Tag der Beschäftigungsaufnahme

Abgrenzung zur Anmeldung

Die reguläre Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt zusätzlich mit der ersten Entgeltabrechnung innerhalb der dafür geltenden Frist. Die Sofortmeldung ersetzt sie nicht. Beide Meldungen laufen über das systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramm oder eine Ausfüllhilfe.

Kontrolle

Bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit wird abgeglichen, ob alle angetroffenen Personen gemeldet sind. Zusammen mit der Mitführungspflicht und den Aufzeichnungen nach § 17 MiLoG ergibt sich daraus ein schnelles Bild der Baustelle.

Häufige Fehler

  • Kurzfristige Aushilfen werden nicht gemeldet, weil sie nur wenige Tage arbeiten.
  • Die Meldung erfolgt erst, wenn die Personalabteilung am nächsten Werktag im Büro ist.
  • Beschäftigungsbeginn wird auf den Tag des Arbeitsvertrags datiert statt auf den ersten Arbeitstag.
  • Bei kurzfristigem Einsatzbeginn auf der Baustelle wird niemand im Büro informiert.

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Quellen & Rechtsgrundlagen
  • SGB IV § 28a Abs. 4
  • SchwarzArbG § 2a
  • DEÜV
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