Auf der Baustelle arbeiten oft mehrere Firmen nebeneinander. Für die Kontrolle von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung braucht der Zoll deshalb eine schnelle Möglichkeit, Personen zu identifizieren. Dafür gibt es die Mitführungspflicht.
Rechtsgrundlage
§ 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes verpflichtet Beschäftigte in bestimmten Wirtschaftsbereichen, bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen Ausweispapiere mitzuführen. Das Baugewerbe gehört ausdrücklich dazu, ebenso etwa das Gaststätten-, Speditions- und Gebäudereinigungsgewerbe.
Welche Papiere gelten
Mitzuführen ist ein Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz. Ein Führerschein, eine Krankenkassenkarte oder ein Firmenausweis genügen nicht. Die Papiere sind den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Pflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber muss die Beschäftigten nachweislich und schriftlich auf die Mitführungspflicht hinweisen. Der Hinweis ist für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistung aufzubewahren und auf Verlangen vorzulegen. In der Praxis wird der Hinweis mit der Einstellung ausgehändigt und in der Personalakte abgelegt.
Zusammenspiel mit weiteren Pflichten
Die Mitführungspflicht steht neben der Sofortmeldung nach § 28a SGB IV, der Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG und, bei grenzüberschreitendem Einsatz, der A1-Bescheinigung. Bei einer Prüfung werden diese Punkte in aller Regel gemeinsam abgefragt.
Folgen von Verstößen
Verstöße gegen die Mitführungspflicht und gegen die Hinweispflicht des Arbeitgebers sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden. Häufig sind Verstöße zugleich Anlass für eine vertiefte Prüfung von Lohn und Arbeitszeit.
Häufige Fehler
- Der schriftliche Hinweis wird nie erteilt oder ist nicht auffindbar.
- Bei Nachunternehmern wird nicht geprüft, ob deren Beschäftigte belehrt wurden.
- Kopien der Ausweise werden auf der Baustelle gesammelt, was datenschutzrechtlich problematisch ist und die Pflicht nicht ersetzt.
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- SchwarzArbG § 2a
- SGB IV § 28a Abs. 4
- MiLoG § 17
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