Wer aus einem anderen EU-Staat auf eine deutsche Baustelle kommt, bleibt unter bestimmten Voraussetzungen im Herkunftsland sozialversichert. Die A1-Bescheinigung ist der Nachweis dafür. Ohne sie droht die doppelte Beitragspflicht.
Rechtsgrundlage
Grundlage sind die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 987/2009. Sie gelten in der EU, im EWR und in der Schweiz. Für weitere Staaten greifen bilaterale Sozialversicherungsabkommen mit eigenen Vordrucken.
Wann sie gebraucht wird
- Entsendung eines Beschäftigten in einen anderen Mitgliedstaat, in der Regel für eine begrenzte Dauer
- Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten, etwa bei Montagetrupps
- auch bei kurzen Einsätzen, Besprechungen und Abnahmeterminen
Die Bescheinigung wird vor Beginn des Einsatzes bei der zuständigen Stelle beantragt, in Deutschland elektronisch über das Meldeverfahren der Sozialversicherung.
Kontrolle auf der Baustelle
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft, ob entsandte Beschäftigte ordnungsgemäß gemeldet sind. Verlangt werden regelmäßig die A1-Bescheinigung, Ausweispapiere nach der Mitführungspflicht, Arbeitszeitnachweise und Belege zur Einhaltung des Mindestlohns Bau.
Pflichten des Auftraggebers
Wer ausländische Nachunternehmer einsetzt, sollte sich A1-Bescheinigungen vor Arbeitsbeginn vorlegen lassen und im Firmenverzeichnis ablegen. Das schützt nicht vor der Haftung nach § 14 AEntG, ist aber Teil der üblichen Sorgfalt bei der Auswahl.
Häufige Fehler
- Antrag erst nach Beginn des Einsatzes gestellt.
- Bescheinigung liegt im Büro statt auf der Baustelle.
- Verlängerung versäumt, obwohl der Einsatz länger dauert als beantragt.
- Bei Wechsel des Einsatzorts wird die Bescheinigung nicht angepasst.
BauGrid führt Firmen und Nachunternehmer mit Gewerken und Bescheinigungen im Firmenverzeichnis (Büro, Nachunternehmer).
- Verordnung (EG) Nr. 883/2004, Art. 12 und Art. 13
- Verordnung (EG) Nr. 987/2009, Art. 19
- SchwarzArbG § 2a
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