Der Bau war eine der ersten Branchen mit einem eigenen Mindestlohn. Grund war der Wettbewerbsdruck durch Entsendung: Ohne Branchenmindestlohn hätten inländische Betriebe gegen deutlich niedrigere Lohnkosten anbieten müssen.
Rechtsgrundlage
Grundlage ist das Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Die Tarifvertragsparteien schließen einen Tarifvertrag über Mindestlöhne im Baugewerbe; das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt ihn durch Rechtsverordnung für allgemeinverbindlich. Damit gilt er für alle Arbeitgeber im Geltungsbereich, auch ohne Tarifbindung.
Lohngruppen
Üblich ist eine Unterscheidung in mindestens zwei Stufen: eine untere Gruppe für einfache Tätigkeiten und eine höhere Gruppe für Fachkräfte, teilweise mit Unterschieden zwischen den Tarifgebieten. Die jeweils gültigen Beträge und Gebiete ergeben sich aus der aktuellen Rechtsverordnung und werden von SOKA-BAU und dem Zoll veröffentlicht. Sie ändern sich regelmäßig, weshalb sie in der Kalkulation jährlich zu prüfen sind.
Haftung des Auftraggebers
Wer einen Nachunternehmer beauftragt, haftet nach § 14 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat, für die Zahlung des Mindestentgelts an dessen Beschäftigte. Diese Haftung reicht durch die gesamte Nachunternehmerkette. Deshalb gehören Nachweise, Erklärungen und Prüfungen zur Vergabe an Nachunternehmer dazu.
Kontrolle
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls prüft auf der Baustelle. Verlangt werden können Arbeitszeitnachweise, Lohnunterlagen, Ausweise nach der Mitführungspflicht und bei Entsendung die A1-Bescheinigung.
Häufige Fehler
- Zuschläge und Auslösung werden auf den Mindestlohn angerechnet, obwohl sie den Mindestlohn nicht erfüllen dürfen.
- Arbeitszeiten werden nicht nach § 17 MiLoG aufgezeichnet, sodass die Einhaltung nicht belegbar ist.
- Bei Nachunternehmern wird nur ein Papier abgeheftet, ohne die Kette weiterzuverfolgen.
BauGrid führt Nachunternehmer im Firmenverzeichnis mit Gewerken und Bescheinigungen und erfasst Zeiten je Mitarbeiter, Tag und Baustelle (Büro, Zeiterfassung).
- AEntG §§ 3, 7, 14
- MiLoG §§ 13, 17
- BRTV-Bau
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