Der Tariflohn beantwortet die Frage, was eine Stunde eines Facharbeiters kostet. Für das Bauhauptgewerbe ergibt er sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Tarifverträge.
Die wichtigsten Tarifverträge
- [BRTV-Bau](/glossar/brtv-bau): der Bundesrahmentarifvertrag regelt Arbeitszeit, Zuschläge, Urlaub, Auslösung und Kündigungsfristen.
- Tarifvertrag über Löhne und Ausbildungsvergütungen: legt die Beträge je Lohngruppe fest.
- [Sozialkassenverfahren](/glossar/sokabau-beitrag): regelt Urlaub, Berufsbildung und Zusatzversorgung.
Lohngruppen
Die Lohngruppen bilden Qualifikation und Tätigkeit ab, vom Werker über den Fachwerker und Baufacharbeiter bis zum Vorarbeiter, Werkpolier und Polier. Für jede Gruppe ist ein Gesamttarifstundenlohn festgelegt. Betriebliche Zulagen kommen hinzu und sind vom Tariflohn zu unterscheiden.
Bindung
Tarifgebunden ist ein Betrieb durch Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband oder durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag. Unabhängig davon gelten die für allgemeinverbindlich erklärten Teile, insbesondere der Mindestlohn Bau und das Sozialkassenverfahren. Ein nicht tarifgebundener Betrieb muss also mindestens den Branchenmindestlohn zahlen und am Sozialkassenverfahren teilnehmen.
Wirkung in der Kalkulation
Aus den Tariflöhnen der eingesetzten Lohngruppen wird der Mittellohn gebildet, der zusammen mit Sozialkosten und Lohnnebenkosten in jeden Einheitspreis eingeht. Tariferhöhungen wirken deshalb unmittelbar auf laufende Kalkulationen und sollten bei langen Bauzeiten berücksichtigt werden.
Häufige Fehler
- Eingruppierung nach Berufsbezeichnung statt nach ausgeübter Tätigkeit.
- Betriebliche Zulagen mit dem Tariflohn vermischt, sodass bei Tariferhöhungen unklar ist, was anzupassen ist.
- Tariferhöhungen in laufenden Projekten nicht nachgerechnet.
- Zuschläge auf einen falschen Grundlohn berechnet.
BauGrid legt Mitarbeiter mit Vertragsart, Wochenstunden und Urlaubstagen an und rechnet BRTV-Zuschläge im Lohnlauf (Team, Baulohn).
- BRTV-Bau
- Tarifvertrag über Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe
- AEntG § 3
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