Das Baugewerbe ist von häufigen Betriebswechseln geprägt. Damit Urlaubsansprüche und Ausbildungslasten nicht am einzelnen Betrieb hängen bleiben, gibt es das Sozialkassenverfahren, getragen von SOKA-BAU.
Wofür der Beitrag verwendet wird
- Urlaubsverfahren: Ansprüche werden über die Urlaubskasse Bau betriebsübergreifend geführt und erstattet.
- Berufsbildung: Finanzierung der überbetrieblichen Ausbildung und Erstattung von Ausbildungsvergütungen.
- Zusatzversorgung: tarifliche Rentenbeihilfen für gewerbliche Arbeitnehmer.
Wer beitragspflichtig ist
Beitragspflichtig sind Betriebe, die überwiegend Bauleistungen im Sinne des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe erbringen. Maßgeblich ist der betriebliche Geltungsbereich, nicht die Bezeichnung im Handelsregister. Auch Betriebe mit Sitz im Ausland sind erfasst, wenn sie Arbeitnehmer nach Deutschland entsenden; Grundlage ist das AEntG.
Bemessung und Meldung
Der Beitrag wird auf die Bruttolohnsumme der gewerblichen Arbeitnehmer erhoben. Die Beitragssätze unterscheiden sich zwischen den Tarifgebieten und werden von SOKA-BAU jeweils aktuell veröffentlicht. Der Betrieb meldet monatlich die Bruttolohnsummen und die Beschäftigten; bei fehlender Meldung schätzt die Kasse.
Zusammen mit dem Sozialkassenbeitrag wird im Baugewerbe die Winterbeschäftigungs-Umlage nach § 354 SGB III eingezogen, aus der Wintergeld und ergänzende Leistungen finanziert werden.
Bedeutung für die Kalkulation
Die Beiträge gehören zu den Sozialkosten und fließen über den Mittellohn in jeden Einheitspreis ein. Wer sie zu niedrig ansetzt, kalkuliert systematisch zu billig.
Häufige Fehler
- Angestellte und Poliere falsch zugeordnet, sodass die Bemessungsgrundlage nicht stimmt.
- Meldung vergessen; die Kasse schätzt und der Betrieb muss die Schätzung widerlegen.
- Bei Mischbetrieben wird der Geltungsbereich nicht geprüft.
- Beiträge in der Kalkulation mit veralteten Sätzen gerechnet.
BauGrid führt Zeiten, Zuschläge und Lohnarten je Mitarbeiter und exportiert die Lohndaten nach DATEV Lodas (Baulohn, Zeiterfassung).
- Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV)
- AEntG §§ 5 ff.
- SGB III § 354
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