Kurzarbeit ist ein Instrument, um Beschäftigung in einer Auftragsdelle zu halten, statt zu kündigen und später neu einzustellen. Für Baubetriebe gilt eine Besonderheit: In den Wintermonaten greift ein eigenes Verfahren.
Voraussetzungen
Nach den §§ 95 ff. SGB III sind erforderlich:
- ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall, der auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und unvermeidbar ist
- betriebliche Voraussetzungen: mindestens ein Beschäftigter im Betrieb oder in der Betriebsabteilung
- persönliche Voraussetzungen der Beschäftigten, insbesondere eine versicherungspflichtige Beschäftigung
- die Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit
Erforderlich ist zudem eine arbeitsrechtliche Grundlage für die Einführung der Kurzarbeit, etwa eine Betriebsvereinbarung oder eine Einzelvereinbarung mit den Beschäftigten. Ohne sie besteht der Lohnanspruch fort.
Höhe und Dauer
Das Kurzarbeitergeld beträgt einen Anteil der Nettoentgeltdifferenz; der Satz ist erhöht, wenn mindestens ein Kind zu berücksichtigen ist. Die Bezugsdauer ist gesetzlich begrenzt und kann durch Rechtsverordnung verlängert werden. Die aktuellen Werte veröffentlicht die Bundesagentur für Arbeit.
Abgrenzung zum Saison-Kug
In der Schlechtwetterzeit vom 1. Dezember bis 31. März gilt für Betriebe des Baugewerbes das Saison-Kurzarbeitergeld nach §§ 101 ff. SGB III. Es setzt keine Mindestzahl betroffener Beschäftigter für witterungsbedingte Ausfälle voraus und wird durch Wintergeld ergänzt.
Nachweise
Grundlage jeder Abrechnung sind tagesgenaue Stundennachweise mit Soll-, Ist- und Ausfallstunden je Beschäftigtem. Vorrangig sind Arbeitszeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto einzusetzen.
Häufige Fehler
- Kurzarbeit eingeführt, ohne die arbeitsrechtliche Grundlage zu schaffen.
- Anzeige erst nach Beginn des Arbeitsausfalls.
- Ausfallstunden geschätzt statt erfasst; die Abschlussprüfung führt zu Rückforderungen.
- Urlaub und Guthaben nicht vorrangig eingesetzt.
BauGrid erfasst Soll- und Iststunden je Mitarbeiter und Tag mit Freigabe und Monatsabschluss (Zeiterfassung, Baulohn).
- SGB III §§ 95 ff., §§ 101 ff., § 105
- BRTV-Bau § 3
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