Im Winter steht auf vielen Baustellen die Arbeit still. Damit Betriebe ihre Fachkräfte nicht entlassen müssen und Beschäftigte nicht ohne Einkommen bleiben, gibt es die Winterbauförderung. Ihr zeitlicher Rahmen ist die Schlechtwetterzeit.
Zeitraum
Nach § 101 SGB III umfasst die Schlechtwetterzeit die Zeit vom 1. Dezember bis zum 31. März. Nur in diesem Zeitraum können Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen bezogen werden.
Voraussetzungen
- Der Betrieb gehört zum Baugewerbe oder zu einem der weiteren erfassten Wirtschaftszweige.
- Es liegt ein Arbeitsausfall vor, der witterungsbedingt oder wirtschaftlich bedingt und unvermeidbar ist.
- Der Arbeitsausfall wird der Agentur für Arbeit angezeigt.
- Vorrangig sind Arbeitszeitguthaben aus dem Arbeitszeitkonto einzusetzen.
Witterungsbedingt heißt: Die Arbeit ist wegen Frost, Schnee, Regen oder deren Nachwirkungen technisch unmöglich oder unzumutbar. Persönliche Unlust bei Kälte reicht nicht.
Ergänzende Leistungen
Neben dem Saison-Kug stehen das Mehraufwands-Wintergeld und das Zuschuss-Wintergeld nach § 102 SGB III sowie die Erstattung der vom Arbeitgeber allein getragenen Sozialversicherungsbeiträge. Finanziert wird die Förderung über die Winterbeschäftigungs-Umlage nach § 354 SGB III, die im Baugewerbe zusammen mit den Beiträgen zur SOKA-BAU eingezogen wird.
Dokumentation
Der Nachweis entscheidet über die Leistung. Erforderlich sind:
- tagesgenaue Arbeitszeitnachweise je Beschäftigtem
- Angaben zu Ausfallstunden und Ausfallgrund
- Witterungsaufzeichnungen, üblicherweise im Bautagebuch mit Temperatur, Niederschlag und Windverhältnissen
- Nachweis, dass Arbeitszeitguthaben vorrangig eingesetzt wurde
Häufige Fehler
- Wetterdaten fehlen oder werden erst im Nachhinein geschätzt.
- Ausfallstunden werden pauschal für die ganze Kolonne gemeldet, obwohl einzelne Beschäftigte in der Halle gearbeitet haben.
- Guthaben wird nicht aufgelöst, obwohl es vorrangig einzusetzen war.
BauGrid erfasst Zeiten je Tag und Baustelle und schreibt im Bautagebuch das DWD-Wetter zum jeweiligen Tag mit (Zeiterfassung, Bautagebuch).
- SGB III §§ 101, 102, 354
- BRTV-Bau § 3
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