Bauarbeit ist saisonal. Im Sommer wird lange gearbeitet, im Winter fällt Arbeit aus. Das Arbeitszeitkonto ist das tarifliche Werkzeug, mit dem diese Schwankung aufgefangen wird, ohne dass Beschäftigte im Winter ohne Lohn dastehen.
Grundgedanke
Der BRTV-Bau erlaubt die ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit über einen zwölfmonatigen Ausgleichszeitraum. Gearbeitet wird nach betrieblicher Arbeitszeitverteilung, ausgezahlt wird ein verstetigter Monatslohn. Mehrarbeit wird als Guthaben gebucht, Minderarbeit als Minus. Die konkreten Obergrenzen für Guthabenstunden und die Regeln zur Auszahlung stehen im jeweils gültigen Tarifvertrag.
Zusammenspiel mit Schlechtwetter
Arbeitszeitguthaben hat im Winter einen doppelten Zweck. In der Schlechtwetterzeit wird zunächst Guthaben aufgelöst, bevor Saison-Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird. Für aufgelöste Guthabenstunden gibt es das Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Abs. 4 SGB III.
Grenzen des Arbeitszeitgesetzes
Das Konto verschiebt Arbeitszeit, hebt aber die gesetzlichen Grenzen nicht auf. Es bleibt bei der Höchstarbeitszeit nach § 3 ArbZG, bei den Pausen nach § 4 ArbZG und bei der Ruhezeit von elf Stunden nach § 5 ArbZG. Ein Guthaben rechtfertigt keinen Zwölfstundentag.
Führung des Kontos
- Grundlage sind erfasste Zeiten je Tag mit Beginn, Ende und Pausen.
- Zuschlagspflichtige Stunden werden getrennt geführt, weil Zuschläge auszuzahlen und nicht ins Konto zu buchen sind.
- Der Kontostand gehört auf die Lohnabrechnung, damit Beschäftigte ihn nachvollziehen können.
- Bei Ausscheiden ist ein Guthaben auszuzahlen, ein Minus nur im Rahmen des Zulässigen zu verrechnen.
Häufige Fehler
- Zuschlagspflichtige Überstunden werden ohne Zuschlag ins Konto gebucht.
- Der Ausgleichszeitraum läuft ab, ohne dass jemand den Kontostand prüft.
- Fehlzeiten wie Urlaub und Krankheit werden als Minusstunden gebucht statt als Sollzeit.
- Der Kontostand wird nur in einer Tabelle geführt und ist bei einer Prüfung nicht belegbar.
BauGrid erfasst Zeiten per App mit GPS oder am Kiosk, rechnet BRTV-Zuschläge und ArbZG-Pausen und führt das Arbeitszeitkonto im Lohnlauf mit (Zeiterfassung, Baulohn).
- BRTV-Bau § 3
- ArbZG §§ 3, 4, 5
- SGB III § 102
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