Die Ruhezeit ist die stillste, aber wirksamste Grenze des Arbeitszeitgesetzes. Sie begrenzt nicht, wie lange gearbeitet wird, sondern wie früh am nächsten Tag wieder begonnen werden darf.
Die Regel
Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Beschäftigte nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Ununterbrochen heißt: Jede Arbeitsleistung dazwischen, auch ein kurzer Anruf zur Störungsbehebung, setzt die Ruhezeit neu in Gang.
Verkürzung
§ 5 Abs. 2 ArbZG erlaubt eine Verkürzung um bis zu eine Stunde in bestimmten Bereichen, etwa in Krankenhäusern, Gaststätten, Verkehrsbetrieben, in der Landwirtschaft und im Rundfunk, wenn jede Verkürzung innerhalb eines festgelegten Zeitraums durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen wird. Das Baugewerbe zählt nicht zu diesen Bereichen. Auf der Baustelle bleibt es damit grundsätzlich bei elf Stunden.
Bedeutung für die Baupraxis
Die Ruhezeit wird am Bau vor allem durch zwei Dinge gefährdet:
- Lange [Fahrtzeiten](/glossar/fahrtzeit-bau): Ist die Fahrt Arbeitszeit, endet die Arbeitszeit erst bei der Rückkehr, und die elf Stunden beginnen erst danach.
- Frühe Anfahrten: Wer um 5 Uhr am Sammelplatz sein soll, darf am Vorabend nicht bis 19 Uhr gearbeitet haben, wenn die Fahrt als Arbeitszeit zählt.
Ein weiterer Punkt ist die Rufbereitschaft. Wird tatsächlich gearbeitet, unterbricht das die Ruhezeit.
Folgen von Verstößen
Verstöße gegen § 5 ArbZG sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Bußgeld geahndet werden; bei beharrlicher Wiederholung oder Gefährdung kommt auch eine Straftat in Betracht. Unabhängig davon steigt bei zu kurzen Ruhezeiten das Unfallrisiko, was arbeitsschutzrechtlich relevant wird.
Häufige Fehler
- Ruhezeit nur zwischen Schichtende und Schichtbeginn laut Plan gerechnet, nicht nach tatsächlichen Zeiten.
- Fahrtzeiten und Ladearbeiten nach Feierabend nicht erfasst.
- Kurzer Einsatz in der Nacht als unerheblich behandelt.
- Keine Auswertung, sodass Unterschreitungen erst bei einer Prüfung auffallen.
BauGrid erfasst Zeiten mit Beginn, Ende und Pausen je Tag und Baustelle und wertet sie im Monatsabschluss aus (Zeiterfassung, Verwaltung).
- ArbZG §§ 5, 7, 22, 23
- MiLoG § 17
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