Die Diskussion um die Arbeitszeiterfassung wird oft als Zukunftsthema geführt. Für Baubetriebe ist sie das nicht: Hier gelten seit Langem eigene Aufzeichnungspflichten, die über die allgemeine Diskussion hinausgehen.
Die Entscheidungen
Der Europäische Gerichtshof entschied 2019, dass die Mitgliedstaaten die Arbeitgeber verpflichten müssen, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann. Das Bundesarbeitsgericht entschied 2022, dass eine entsprechende Pflicht bereits nach geltendem deutschem Recht besteht, abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG.
Was das praktisch bedeutet
- Erfasst werden Beginn, Ende und damit die Dauer der täglichen Arbeitszeit, einschließlich der Pausen.
- Die Erfassung muss objektiv und verlässlich sein; eine reine Vertrauensarbeitszeit ohne Aufzeichnung genügt nicht.
- Die Aufzeichnung kann delegiert werden, etwa an die Beschäftigten selbst; die Verantwortung bleibt beim Arbeitgeber.
- Ein bestimmtes technisches System ist nicht vorgeschrieben.
Zusätzliche Pflichten am Bau
Unabhängig von der allgemeinen Diskussion gilt am Bau:
- § 17 MiLoG: Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, Aufbewahrung mindestens zwei Jahre.
- § 16 Abs. 2 ArbZG: Aufzeichnung der über acht Stunden hinausgehenden Arbeitszeit.
- Nachweise für Saison-Kurzarbeitergeld und Wintergeld.
Anforderungen an ein System
Für Baustellen kommen dezentrale Lösungen in Betracht: Erfassung per App mit Standortbezug, ein fest installiertes Terminal am Bauwagen oder die Erfassung durch den Polier für die Kolonne. Wichtig ist, dass die Zuordnung zu Person, Tag und Baustelle stimmt und Änderungen nachvollziehbar bleiben.
Häufige Fehler
- Erfassung nur der Sollzeit statt der tatsächlichen Zeit.
- Nachträgliche Korrekturen ohne Vermerk, wer wann was geändert hat.
- Pausen automatisch abgezogen, ohne dass sie erfasst werden.
- Keine Auswertung, sodass Verstöße gegen Höchstarbeitszeit und Ruhezeit unbemerkt bleiben.
BauGrid erfasst Zeiten per App mit GPS oder am Kiosk, prüft ArbZG-Pausen und führt Freigabe, Monatsabschluss und DATEV-Lodas-Export (Zeiterfassung, Verwaltung).
- ArbSchG § 3 Abs. 2 Nr. 1
- ArbZG § 16 Abs. 2
- MiLoG § 17
- EuGH, Urteil vom 14.05.2019, C-55/18
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21
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