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Arbeitsrecht

Höchstarbeitszeit

Die werktägliche Arbeitszeit darf nach § 3 ArbZG acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Werktage im Sinne des Gesetzes sind Montag bis Samstag.

Auf der Baustelle drückt der Termin, und lange Tage sind normal. Das Arbeitszeitgesetz setzt dem eine harte Grenze, die auch durch Tarifvertrag oder Einverständnis der Beschäftigten nicht beliebig verschoben werden kann.

Die Grundregel

Nach § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden. Eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Da Werktage Montag bis Samstag umfassen, ergibt sich als rechnerische Wochengrenze 48 Stunden im Regelfall und 60 Stunden bei voller Ausschöpfung der Verlängerung.

Pausen

§ 4 ArbZG verlangt Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und von mindestens 45 Minuten bei mehr als neun Stunden. Die Pausen können in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander darf nicht ohne Pause gearbeitet werden. Pausen sind keine Arbeitszeit.

Ruhezeit

An die tägliche Arbeitszeit schließt sich die Ruhezeit von mindestens elf Stunden an. Wer bis 22 Uhr arbeitet, darf am nächsten Tag nicht vor 9 Uhr beginnen.

Ausgleich

Der Ausgleich der über acht Stunden hinausgehenden Zeit erfolgt in der Praxis über das Arbeitszeitkonto und die tarifliche Arbeitszeitverteilung. Das Konto darf aber nicht dazu führen, dass die Tagesgrenze von zehn Stunden überschritten wird.

Aufzeichnung und Kontrolle

§ 16 Abs. 2 ArbZG verpflichtet den Arbeitgeber, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit aufzuzeichnen und die Nachweise mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Hinzu kommt die allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung und, am Bau, § 17 MiLoG.

Häufige Fehler

  • Fahrtzeiten werden nicht mitgerechnet, obwohl sie als Arbeitszeit gelten.
  • Der Samstagseinsatz wird vergessen, sodass die Wochengrenze überschritten wird.
  • Der Ausgleichszeitraum läuft ab, ohne dass der Durchschnitt geprüft wurde.
  • Pausen werden auf dem Papier abgezogen, aber tatsächlich nicht genommen.

BauGrid prüft ArbZG-Pausen bei der Zeiterfassung und wertet Zeiten je Mitarbeiter und Monat aus (Zeiterfassung, Verwaltung).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • ArbZG §§ 3, 4, 7, 16 Abs. 2
  • MiLoG § 17
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