Wenn ein Gerüstbauer, ein Dachdecker und ein Elektriker gleichzeitig am selben Bauteil arbeiten, entstehen Gefährdungen, die keiner allein überblickt. Der SiGe-Plan ist das Instrument, mit dem der Bauherr diese Wechselwirkungen organisiert.
Wann er erforderlich ist
Nach § 2 BaustellV ist ein SiGe-Plan zu erstellen, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden und die Baustelle vorankündigungspflichtig ist oder besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der Verordnung ausgeführt werden. Erstellt wird er in der Regel vom SiGeKo, den der Bauherr bestellt.
Inhalt
- Beschreibung des Bauvorhabens und der Baustellenorganisation
- zeitliche Abfolge der Gewerke und daraus folgende gegenseitige Gefährdungen
- gemeinsam genutzte Einrichtungen wie Gerüste, Krane, Verkehrswege, Sanitärbereiche
- besonders gefährliche Arbeiten und die dafür vorgesehenen Maßnahmen
- Regelungen zu Absturzsicherung, Baugrubenverbau, Elektroversorgung und Brandschutz
- Verantwortlichkeiten und Meldewege
Abgrenzung zur Gefährdungsbeurteilung
Der SiGe-Plan ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung, die jeder Arbeitgeber nach § 5 ArbSchG für seine eigenen Beschäftigten erstellen muss. Er koordiniert die Schnittstellen, nicht die Einzelarbeitsplätze. Beide Dokumente greifen ineinander und müssen widerspruchsfrei sein.
Fortschreibung
Der Bauablauf ändert sich, und mit ihm die Gefährdungen. Der SiGe-Plan ist deshalb bei wesentlichen Änderungen anzupassen, etwa wenn Gewerke vorgezogen werden, ein Kran umgesetzt wird oder eine Zufahrt entfällt. Jede Fassung gehört mit Datum in die Bauakte.
Häufige Fehler
- Ein Standardplan ohne Bezug zum konkreten Bauvorhaben.
- Keine Fortschreibung trotz erheblicher Änderungen im Bauablauf.
- Der Plan liegt im Büro, ist aber auf der Baustelle unbekannt.
- Beteiligte Nachunternehmer erhalten den Plan nicht, obwohl sie ihn beachten müssen.
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- BaustellV §§ 2, 3 und Anhang II
- ArbSchG § 5
- DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
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