Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes. Sie beantwortet drei Fragen: Was kann passieren, wie wahrscheinlich und wie schwer ist es, und was wird dagegen getan.
Ablauf
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- Gefährdungen ermitteln, etwa Absturz, Einsturz, elektrische Gefährdung, Lärm, Gefahrstoffe, Witterung, Handhabung von Lasten
- Gefährdungen beurteilen
- Maßnahmen festlegen, nach der Rangfolge technisch vor organisatorisch vor persönlich
- Maßnahmen durchführen
- Wirksamkeit prüfen
- fortschreiben und dokumentieren
Besonderheiten am Bau
Baustellen ändern sich täglich. Eine einmal erstellte Beurteilung reicht deshalb nicht. Üblich ist eine Beurteilung je Tätigkeit oder Gewerk, die vor Beginn eines Bauabschnitts auf die konkrete Baustelle angepasst wird. Für besonders gefährliche Arbeiten nach Anhang II der BaustellV, etwa Arbeiten mit Absturzgefahr, in Baugruben oder unter Spannung, sind gesonderte Maßnahmen festzulegen. Die DGUV Vorschrift 38 enthält die branchenspezifischen Anforderungen.
Dokumentation
Nach § 6 ArbSchG sind das Ergebnis der Beurteilung, die festgelegten Maßnahmen und das Ergebnis der Überprüfung zu dokumentieren. Die Dokumentation gehört in die Bauakte und dient zugleich als Grundlage für die Unterweisung.
Verhältnis zum SiGe-Plan
Der SiGe-Plan koordiniert die Schnittstellen zwischen mehreren Arbeitgebern. Die Gefährdungsbeurteilung bleibt Aufgabe jedes einzelnen Arbeitgebers für seine eigenen Beschäftigten. Der SiGe-Plan liefert wichtige Eingangsinformationen, ersetzt die Beurteilung aber nicht.
Häufige Fehler
- Musterdokumente ohne Bezug zur konkreten Baustelle.
- Keine Fortschreibung bei geänderten Arbeitsverfahren.
- Persönliche Schutzausrüstung als erste statt als letzte Maßnahme.
- Ergebnisse werden nicht an die Beschäftigten weitergegeben.
BauGrid dokumentiert Baustellenereignisse tagesgenau und legt Unterlagen mit Protokoll und Freigabe ab (Bautagebuch, Dateiablage).
- ArbSchG §§ 5, 6
- BaustellV Anhang II
- DGUV Vorschrift 1 §§ 3, 4
- DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
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