Die beste Gefährdungsbeurteilung nützt nichts, wenn sie im Ordner bleibt. Die Unterweisung bringt ihre Ergebnisse zu den Menschen, die auf der Baustelle arbeiten.
Anlässe
Nach § 12 ArbSchG ist zu unterweisen:
- bei der Einstellung
- bei Veränderungen im Aufgabenbereich
- bei Einführung neuer Arbeitsmittel oder neuer Technologien
- vor Aufnahme der Tätigkeit
- außerdem bei Bedarf, etwa nach einem Unfall oder Beinaheunfall
Nach DGUV Vorschrift 1 ist die Unterweisung mindestens einmal jährlich zu wiederholen, bei Jugendlichen halbjährlich.
Inhalte am Bau
- die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für die konkrete Tätigkeit
- Absturzsicherung, Gerüstnutzung, Leitern und Tritte
- Baugruben, Gräben und Verbau
- Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Baustellen
- Umgang mit Maschinen, Anschlagmitteln und Hebezeugen
- Gefahrstoffe, Staub und Lärm
- Verhalten bei Unfall, Brand und Notfall
- die Baustellenordnung und die Regelungen des SiGe-Plans
Form und Nachweis
Die Unterweisung muss verständlich sein und in einer Sprache erfolgen, die die Beschäftigten verstehen. Bei fremdsprachigen Kolonnen ist eine Übersetzung erforderlich. Der Nachweis erfolgt üblicherweise mit Datum, Thema, Unterweisendem und Unterschriften der Teilnehmer. Er ist aufzubewahren und im Prüfungsfall vorzulegen.
Besonderheit wechselnde Baustellen
Weil sich Baustellen unterscheiden, ist eine baustellenbezogene Kurzunterweisung beim ersten Zutritt üblich. Sie ergänzt die jährliche Unterweisung und behandelt konkrete Gefahren vor Ort: Zufahrt, Kranbereich, offene Schächte, Nachbarschaft.
Häufige Fehler
- Eine Unterschriftenliste ohne Inhaltsangabe; der Nachweis ist wertlos.
- Nur die Stammbelegschaft unterwiesen, nicht die Leiharbeitnehmer.
- Unterweisung in deutscher Sprache bei nicht deutschsprachigen Beschäftigten.
- Keine erneute Unterweisung nach einem Unfall.
BauGrid dokumentiert Baustellentage mit Personal, Geräten und Ereignissen und legt Nachweise in der Projektakte ab (Bautagebuch, Dateiablage).
- ArbSchG § 12
- DGUV Vorschrift 1 § 4
- DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten
- BaustellV § 3
Unterweisung in der Praxis umsetzen.
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