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Sicherheitseinbehalt am Bau: Bürgschaft, Sperrkonto, Rückgabe

BG
BauGrid Redaktion· Fachredaktion
02. September 202610 Min. Lesezeit
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Sicherheitseinbehalt am Bau: Bürgschaft, Sperrkonto, Rückgabe

baugrid.deBauGrid

Stand: 02.09.2026. Fachbeitrag zu § 17 VOB/B und zur Praxis der Sicherheitsleistung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall; Sicherungsabreden in Verträgen sollten anwaltlich geprüft werden.

Ein Baubetrieb mit vier Millionen Euro Jahresumsatz hat schnell zwei- bis dreihunderttausend Euro als Sicherheit beim Auftraggeber liegen. Geld, das erwirtschaftet ist, für das aber die Bank finanziert. Der Sicherheitseinbehalt ist deshalb kein Papierkram, sondern eine Liquiditätsfrage. Dieser Beitrag zeigt, welche Formen es gibt, wie der Austausch gegen eine Bürgschaft funktioniert und wann das Geld zurückkommt.

Das Wichtigste in Kürze

Die zwei Zwecke: Erfüllung und Mängel

Sicherheiten am Bau haben zwei völlig verschiedene Aufgaben, und wer sie verwechselt, verhandelt schlecht.

VertragserfüllungssicherheitSicherheit für Mängelansprüche
Sichertdie ordnungsgemäße Ausführung während der BauzeitMängelansprüche nach der Abnahme
Läuftvon Vertragsschluss bis zur Abnahme und Erfüllungvon der Abnahme bis zum Ende der Verjährungsfrist
Übliche Größenordnunghäufig etwa 5 Prozent der Auftragssummehäufig etwa 3 Prozent der Abrechnungssumme
Typische FormVertragserfüllungsbürgschaftEinbehalt oder Gewährleistungsbürgschaft

Die Prozentsätze sind übliche Größenordnungen aus der Vertragspraxis, keine gesetzlichen Werte. Maßgeblich ist allein, was im Vertrag steht. Prüfen Sie beim Lesen der Vertragsbedingungen deshalb immer drei Dinge: Höhe, Bemessungsgrundlage (Auftragssumme oder Abrechnungssumme, netto oder brutto) und Dauer.

Die Formen der Sicherheit

Einbehalt von Zahlungen. Der Auftraggeber zahlt einen Teil der Rechnung nicht aus. Für den Auftragnehmer die unangenehmste Form, weil sie unmittelbar Liquidität bindet.

Bürgschaft. Ein Kreditinstitut oder Versicherer verbürgt sich für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber bekommt seine Sicherheit, der Auftragnehmer sein Geld. Kosten entstehen als Avalprovision, die je nach Bonität und Anbieter unterschiedlich ausfällt. Wichtig: Die Bürgschaft belastet in der Regel die Kreditlinie, auch wenn kein Geld fließt.

Hinterlegung von Geld. In der Praxis selten, weil sie dieselbe Liquiditätswirkung hat wie der Einbehalt.

Zwei Begriffe, die im Bürgschaftstext entscheiden:

Der Austausch: Einbehalt gegen Bürgschaft

Der wirtschaftlich wichtigste Hebel steckt in § 17 VOB/B: Der Auftragnehmer kann die Sicherheit grundsätzlich austauschen. Statt fünf Prozent der Auftragssumme über Jahre beim Auftraggeber liegen zu lassen, stellt er eine Bürgschaft und bekommt das Geld.

So läuft es praktisch:

  1. Vertrag prüfen. Ist der Austausch geregelt, welche Form wird verlangt, welcher Bürge wird akzeptiert?
  2. Bürgschaft besorgen. Bank, Kreditversicherer oder Kautionsversicherer. Der Vergleich lohnt sich, die Konditionen unterscheiden sich deutlich.
  3. Text abstimmen, bevor die Urkunde ausgestellt wird. Manche Auftraggeber haben ein eigenes Muster. Eine nicht akzeptierte Bürgschaft kostet Zeit und Gebühren doppelt.
  4. Original übergeben und den Empfang quittieren lassen. Bürgschaftsurkunden sind Wertpapiere im praktischen Sinn: Wer sie verliert, hat ein Problem.
  5. Auszahlung des Einbehalts verlangen, unter Verweis auf die gestellte Sicherheit.
  6. Rückgabe der Urkunde nach Ablauf der Sicherungsfrist einfordern und den Vorgang schließen.

Die Rechnung, ob sich der Austausch lohnt, ist einfach: Avalprovision gegen Zinskosten der gebundenen Liquidität. In fast allen Fällen ist die Bürgschaft günstiger, weil der Einbehalt nicht verzinst wird, solange nichts anderes vereinbart ist.

Das Sperrkonto

Behält der Auftraggeber Geld ein, ist er nach § 17 Abs. 6 VOB/B verpflichtet, den einbehaltenen Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen und dem Auftragnehmer dies mitzuteilen. Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, kann der Auftragnehmer ihm eine angemessene Frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die sofortige Auszahlung verlangen. Der Sicherungszweck entfällt dann.

Das ist ein Instrument, das erstaunlich selten genutzt wird. Es kostet ein Schreiben und kann sechsstellige Beträge freisetzen, besonders bei Auftraggebern, die den Einbehalt schlicht als Betriebsmittel behandeln.

Die Rückgabe: was Betriebe am häufigsten verlieren

Der teuerste Fehler beim Sicherheitseinbehalt ist nicht die Vereinbarung, sondern das Vergessen. Sicherheiten kommen nicht von allein zurück.

Führen Sie deshalb je Projekt eine Zeile mit vier Angaben: Art der Sicherheit, Betrag, Ablaufdatum, Verantwortlicher. Und setzen Sie die Erinnerung nicht auf das Ablaufdatum, sondern zwei Monate davor. Wie das im Zusammenhang mit den übrigen Projektfristen aussieht, beschreibt der Beitrag Vertragsverwaltung im Bau.

Wenn die Sicherungsabrede unwirksam ist

Sicherungsabreden stehen häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle. Die Rechtsprechung hat wiederholt Klauseln beanstandet, die den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen, etwa wenn ein Einbehalt nicht durch eine angemessene Sicherheit abgelöst werden kann oder wenn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt wird.

Ist die Sicherungsabrede unwirksam, besteht kein Anspruch auf die Sicherheit, und bereits einbehaltene Beträge sind auszuzahlen. Das lohnt eine Prüfung, bevor man eine Klausel jahrelang hinnimmt. Diese Prüfung gehört in anwaltliche Hände, nicht in eine Software.

Der Blick von der anderen Seite: eigene Nachunternehmer

Wer selbst Nachunternehmer beauftragt, sitzt auf der Auftraggeberseite derselben Regelung. Auch dann gilt: Sicherheit nur bei Vereinbarung, Einbehalt auf Sperrkonto, Rückgabe nach Zweckerreichung. Und derselbe Aufwand für die Verwaltung: Wer 20 Nachunternehmerbürgschaften im Schrank liegen hat, sollte wissen, welche davon längst zurückzugeben wären. Die Steuerung der Nachunternehmerkette beschreibt das Modul Nachunternehmer.

Nicht zu verwechseln ist die Sicherheitsleistung mit der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Die wirkt in die andere Richtung: Sie gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit für seine noch nicht bezahlte Vergütung.

Wie BauGrid damit umgeht

BauGrid stellt keine Bürgschaften und ersetzt keine Vertragsprüfung. Was es kann, ist die kaufmännische Seite sauber abzubilden:

Der Starter-Tarif mit einem Projekt und fünf Nutzern ist dauerhaft kostenlos, die weiteren Konditionen stehen auf der Preisseite. Wie der Einbehalt in der laufenden Abrechnung dargestellt wird, zeigt der Beitrag Abschlagsrechnung nach VOB/B; die Behandlung in der Schlussrechnung steht unter Schlussrechnung prüfbar einreichen.

Häufige Fragen

Darf der Auftraggeber ohne Vereinbarung etwas einbehalten? Nein. Ohne Sicherungsabrede gibt es keinen Anspruch auf Sicherheit.

Kann ich den Einbehalt jederzeit gegen eine Bürgschaft tauschen? § 17 VOB/B sieht das Austauschrecht grundsätzlich vor. Der Vertrag kann Details regeln, etwa welche Bürgen akzeptiert werden.

Bekomme ich Zinsen auf den Einbehalt? Auf ein ordnungsgemäß eingerichtetes Sperrkonto ja, die Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.

Was mache ich, wenn die Rückgabe verweigert wird? Zunächst schriftlich unter Fristsetzung anfordern, mit Nachweis, dass der Sicherungszweck entfallen ist. Führt das nicht weiter, ist es ein Fall für die Rechtsberatung.

Wie lange darf eine Mängelsicherheit laufen? So lange, wie Mängelansprüche verjähren können. Eine Sicherheit, die deutlich länger läuft, ist ein Verhandlungspunkt.

Quellen

BG
BauGrid Redaktion
Fachredaktion

Fachbeiträge der BauGrid-Fachredaktion. Wir schreiben aus der Arbeit an einer Bausoftware für Aufmaß, Leistungsverzeichnis und VOB-Abrechnung und prüfen jede Aussage gegen die im Beitrag genannten Quellen. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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