Sicherheitseinbehalt am Bau: Bürgschaft, Sperrkonto, Rückgabe
Stand: 02.09.2026. Fachbeitrag zu § 17 VOB/B und zur Praxis der Sicherheitsleistung. Keine Rechtsberatung im Einzelfall; Sicherungsabreden in Verträgen sollten anwaltlich geprüft werden.
Ein Baubetrieb mit vier Millionen Euro Jahresumsatz hat schnell zwei- bis dreihunderttausend Euro als Sicherheit beim Auftraggeber liegen. Geld, das erwirtschaftet ist, für das aber die Bank finanziert. Der Sicherheitseinbehalt ist deshalb kein Papierkram, sondern eine Liquiditätsfrage. Dieser Beitrag zeigt, welche Formen es gibt, wie der Austausch gegen eine Bürgschaft funktioniert und wann das Geld zurückkommt.
Das Wichtigste in Kürze
- Eine Sicherheit ist nur zu leisten, wenn sie vertraglich vereinbart ist. Ohne Sicherungsabrede darf nichts einbehalten werden.
- § 17 VOB/B kennt mehrere Formen: Einbehalt von Zahlungen, Bürgschaft und Hinterlegung von Geld.
- Der Auftragnehmer hat grundsätzlich das Recht, eine Sicherheit auszutauschen, also einen Einbehalt durch eine Bürgschaft abzulösen.
- Behält der Auftraggeber Geld ein, hat er den Betrag nach § 17 Abs. 6 VOB/B auf ein Sperrkonto einzuzahlen und dies dem Auftragnehmer mitzuteilen. Passiert das nicht, kann der Auftragnehmer nach Nachfristsetzung die Auszahlung verlangen.
- Zurückzugeben ist die Sicherheit, wenn ihr Sicherungszweck entfallen ist: die Vertragserfüllungssicherheit nach vertragsgemäßer Erfüllung, die Mängelsicherheit nach Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche.
- Sicherungsabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen können unwirksam sein, wenn sie den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen.
Die zwei Zwecke: Erfüllung und Mängel
Sicherheiten am Bau haben zwei völlig verschiedene Aufgaben, und wer sie verwechselt, verhandelt schlecht.
| Vertragserfüllungssicherheit | Sicherheit für Mängelansprüche | |
|---|---|---|
| Sichert | die ordnungsgemäße Ausführung während der Bauzeit | Mängelansprüche nach der Abnahme |
| Läuft | von Vertragsschluss bis zur Abnahme und Erfüllung | von der Abnahme bis zum Ende der Verjährungsfrist |
| Übliche Größenordnung | häufig etwa 5 Prozent der Auftragssumme | häufig etwa 3 Prozent der Abrechnungssumme |
| Typische Form | Vertragserfüllungsbürgschaft | Einbehalt oder Gewährleistungsbürgschaft |
Die Prozentsätze sind übliche Größenordnungen aus der Vertragspraxis, keine gesetzlichen Werte. Maßgeblich ist allein, was im Vertrag steht. Prüfen Sie beim Lesen der Vertragsbedingungen deshalb immer drei Dinge: Höhe, Bemessungsgrundlage (Auftragssumme oder Abrechnungssumme, netto oder brutto) und Dauer.
Die Formen der Sicherheit
Einbehalt von Zahlungen. Der Auftraggeber zahlt einen Teil der Rechnung nicht aus. Für den Auftragnehmer die unangenehmste Form, weil sie unmittelbar Liquidität bindet.
Bürgschaft. Ein Kreditinstitut oder Versicherer verbürgt sich für den Auftragnehmer. Der Auftraggeber bekommt seine Sicherheit, der Auftragnehmer sein Geld. Kosten entstehen als Avalprovision, die je nach Bonität und Anbieter unterschiedlich ausfällt. Wichtig: Die Bürgschaft belastet in der Regel die Kreditlinie, auch wenn kein Geld fließt.
Hinterlegung von Geld. In der Praxis selten, weil sie dieselbe Liquiditätswirkung hat wie der Einbehalt.
Zwei Begriffe, die im Bürgschaftstext entscheiden:
- Selbstschuldnerische Bürgschaft: Der Bürge kann nicht auf die vorherige Inanspruchnahme des Auftragnehmers verweisen. Das ist der übliche Standard.
- Bürgschaft auf erstes Anfordern: Der Bürge zahlt zunächst ohne Prüfung der Einwendungen. Für den Auftragnehmer sehr riskant. In Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird eine solche Klausel von der Rechtsprechung regelmäßig als unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers angesehen.
Der Austausch: Einbehalt gegen Bürgschaft
Der wirtschaftlich wichtigste Hebel steckt in § 17 VOB/B: Der Auftragnehmer kann die Sicherheit grundsätzlich austauschen. Statt fünf Prozent der Auftragssumme über Jahre beim Auftraggeber liegen zu lassen, stellt er eine Bürgschaft und bekommt das Geld.
So läuft es praktisch:
- Vertrag prüfen. Ist der Austausch geregelt, welche Form wird verlangt, welcher Bürge wird akzeptiert?
- Bürgschaft besorgen. Bank, Kreditversicherer oder Kautionsversicherer. Der Vergleich lohnt sich, die Konditionen unterscheiden sich deutlich.
- Text abstimmen, bevor die Urkunde ausgestellt wird. Manche Auftraggeber haben ein eigenes Muster. Eine nicht akzeptierte Bürgschaft kostet Zeit und Gebühren doppelt.
- Original übergeben und den Empfang quittieren lassen. Bürgschaftsurkunden sind Wertpapiere im praktischen Sinn: Wer sie verliert, hat ein Problem.
- Auszahlung des Einbehalts verlangen, unter Verweis auf die gestellte Sicherheit.
- Rückgabe der Urkunde nach Ablauf der Sicherungsfrist einfordern und den Vorgang schließen.
Die Rechnung, ob sich der Austausch lohnt, ist einfach: Avalprovision gegen Zinskosten der gebundenen Liquidität. In fast allen Fällen ist die Bürgschaft günstiger, weil der Einbehalt nicht verzinst wird, solange nichts anderes vereinbart ist.
Das Sperrkonto
Behält der Auftraggeber Geld ein, ist er nach § 17 Abs. 6 VOB/B verpflichtet, den einbehaltenen Betrag auf ein Sperrkonto einzuzahlen und dem Auftragnehmer dies mitzuteilen. Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht nach, kann der Auftragnehmer ihm eine angemessene Frist setzen und nach fruchtlosem Ablauf die sofortige Auszahlung verlangen. Der Sicherungszweck entfällt dann.
Das ist ein Instrument, das erstaunlich selten genutzt wird. Es kostet ein Schreiben und kann sechsstellige Beträge freisetzen, besonders bei Auftraggebern, die den Einbehalt schlicht als Betriebsmittel behandeln.
Die Rückgabe: was Betriebe am häufigsten verlieren
Der teuerste Fehler beim Sicherheitseinbehalt ist nicht die Vereinbarung, sondern das Vergessen. Sicherheiten kommen nicht von allein zurück.
- Vertragserfüllungssicherheit: Ihr Zweck endet mit der vertragsgemäßen Erfüllung, in der Regel also mit der Abnahme und der Erledigung der bei der Abnahme festgestellten Punkte. Danach ist sie zurückzugeben, gegebenenfalls unter Umwandlung in eine Mängelsicherheit.
- Sicherheit für Mängelansprüche: Ihr Zweck endet mit dem Ablauf der Verjährungsfrist für Mängelansprüche, sofern keine Mängel offen sind. Bei VOB/B-Verträgen beträgt die Frist für Bauwerke regelmäßig vier Jahre ab Abnahme, sofern nichts anderes vereinbart ist; nach BGB sind es fünf Jahre. Vertragliche Verlängerungen sind verbreitet.
Führen Sie deshalb je Projekt eine Zeile mit vier Angaben: Art der Sicherheit, Betrag, Ablaufdatum, Verantwortlicher. Und setzen Sie die Erinnerung nicht auf das Ablaufdatum, sondern zwei Monate davor. Wie das im Zusammenhang mit den übrigen Projektfristen aussieht, beschreibt der Beitrag Vertragsverwaltung im Bau.
Wenn die Sicherungsabrede unwirksam ist
Sicherungsabreden stehen häufig in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers. Sie unterliegen damit der Inhaltskontrolle. Die Rechtsprechung hat wiederholt Klauseln beanstandet, die den Auftragnehmer unangemessen benachteiligen, etwa wenn ein Einbehalt nicht durch eine angemessene Sicherheit abgelöst werden kann oder wenn eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt wird.
Ist die Sicherungsabrede unwirksam, besteht kein Anspruch auf die Sicherheit, und bereits einbehaltene Beträge sind auszuzahlen. Das lohnt eine Prüfung, bevor man eine Klausel jahrelang hinnimmt. Diese Prüfung gehört in anwaltliche Hände, nicht in eine Software.
Der Blick von der anderen Seite: eigene Nachunternehmer
Wer selbst Nachunternehmer beauftragt, sitzt auf der Auftraggeberseite derselben Regelung. Auch dann gilt: Sicherheit nur bei Vereinbarung, Einbehalt auf Sperrkonto, Rückgabe nach Zweckerreichung. Und derselbe Aufwand für die Verwaltung: Wer 20 Nachunternehmerbürgschaften im Schrank liegen hat, sollte wissen, welche davon längst zurückzugeben wären. Die Steuerung der Nachunternehmerkette beschreibt das Modul Nachunternehmer.
Nicht zu verwechseln ist die Sicherheitsleistung mit der Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB. Die wirkt in die andere Richtung: Sie gibt dem Unternehmer einen Anspruch auf Sicherheit für seine noch nicht bezahlte Vergütung.
Wie BauGrid damit umgeht
BauGrid stellt keine Bürgschaften und ersetzt keine Vertragsprüfung. Was es kann, ist die kaufmännische Seite sauber abzubilden:
- Im Rechnungswesen steht der Sicherheitseinbehalt als eigene Zeile auf der Abschlags- und Schlussrechnung, mit Prozentsatz und Bemessungsgrundlage, statt still vom Zahlbetrag abgezogen zu werden.
- Zahlungseingänge und Teilzahlungen werden erfasst, der offene Saldo je Rechnung und je Projekt bleibt aktuell. Der einbehaltene Teil bleibt damit sichtbar und geht nicht als "Differenz" unter.
- Das Controlling führt Umsatz, offene Posten und Fälligkeiten über alle Projekte zusammen, sodass gebundene Beträge nicht nur je Projekt, sondern in Summe erkennbar sind.
- Verträge, Bürgschaftsurkunden und Nachtragsvereinbarungen lassen sich im Dateimanagement am Projekt ablegen, statt im Aktenschrank zu verschwinden.
Der Starter-Tarif mit einem Projekt und fünf Nutzern ist dauerhaft kostenlos, die weiteren Konditionen stehen auf der Preisseite. Wie der Einbehalt in der laufenden Abrechnung dargestellt wird, zeigt der Beitrag Abschlagsrechnung nach VOB/B; die Behandlung in der Schlussrechnung steht unter Schlussrechnung prüfbar einreichen.
Häufige Fragen
Darf der Auftraggeber ohne Vereinbarung etwas einbehalten? Nein. Ohne Sicherungsabrede gibt es keinen Anspruch auf Sicherheit.
Kann ich den Einbehalt jederzeit gegen eine Bürgschaft tauschen? § 17 VOB/B sieht das Austauschrecht grundsätzlich vor. Der Vertrag kann Details regeln, etwa welche Bürgen akzeptiert werden.
Bekomme ich Zinsen auf den Einbehalt? Auf ein ordnungsgemäß eingerichtetes Sperrkonto ja, die Zinsen stehen dem Auftragnehmer zu.
Was mache ich, wenn die Rückgabe verweigert wird? Zunächst schriftlich unter Fristsetzung anfordern, mit Nachweis, dass der Sicherungszweck entfallen ist. Führt das nicht weiter, ist es ein Fall für die Rechtsberatung.
Wie lange darf eine Mängelsicherheit laufen? So lange, wie Mängelansprüche verjähren können. Eine Sicherheit, die deutlich länger läuft, ist ein Verhandlungspunkt.
Quellen
- § 17 VOB/B, Sicherheitsleistung (insbesondere Abs. 3, 6 und 8)
- § 13 Abs. 4 VOB/B, Verjährung der Mängelansprüche
- § 634a BGB, Verjährung der Mängelansprüche: gesetze-im-internet.de/bgb/__634a.html
- § 307 BGB, Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen: gesetze-im-internet.de/bgb/__307.html
- § 650f BGB, Bauhandwerkersicherung: gesetze-im-internet.de/bgb/__650f.html
Fachbeiträge der BauGrid-Fachredaktion. Wir schreiben aus der Arbeit an einer Bausoftware für Aufmaß, Leistungsverzeichnis und VOB-Abrechnung und prüfen jede Aussage gegen die im Beitrag genannten Quellen. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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