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Schlussrechnung nach VOB/B: prüfbar einreichen, Fristen einhalten

BG
BauGrid Redaktion· Fachredaktion
02. September 202611 Min. Lesezeit
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Schlussrechnung nach VOB/B: prüfbar einreichen, Fristen einhalten

baugrid.deBauGrid

Stand: 02.09.2026. Fachbeitrag zu § 14 und § 16 VOB/B. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Bei der Schlussrechnung geht es nicht mehr um den nächsten Abschlag, sondern um das Ergebnis des ganzen Projekts. Genau deshalb passieren hier die teuersten Fehler: eine versäumte Einreichungsfrist, eine Aufstellung, die nicht prüfbar ist, und vor allem der vergessene Vorbehalt gegen die Schlusszahlung. Dieser Beitrag geht den Ablauf vom letzten Aufmaß bis zum Zahlungseingang durch.

Das Wichtigste in Kürze

Wann die Schlussrechnung fällig ist

Die Einreichungsfrist knüpft an die Fertigstellung an, nicht an die Abnahme. Sie richtet sich nach der vertraglichen Ausführungsfrist:

Vertragliche AusführungsfristEinreichungsfrist nach Fertigstellung
bis 3 Monate12 Werktage
bis 6 Monate18 Werktage
bis 9 Monate24 Werktage
bis 12 Monate30 Werktage

Werktage sind nicht Arbeitstage im Sinne der eigenen Betriebsferien. Rechnen Sie konservativ.

Die Frist ist keine Ausschlussfrist im Sinne eines Anspruchsverlusts, aber sie hat Zähne: Nach § 14 Abs. 4 VOB/B darf der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist die Abrechnung selbst aufstellen, und zwar auf Kosten des Auftragnehmers. Eine fremd erstellte Schlussrechnung fällt selten zugunsten des Auftragnehmers aus.

Sonderfall Kündigung: Nach § 8 Abs. 6 VOB/B kann der Auftragnehmer nach einer Kündigung Aufmaß und Abnahme der ausgeführten Leistungen alsbald verlangen. Wer hier zögert, verliert die Möglichkeit, den Leistungsstand gemeinsam festzustellen.

Was eine Schlussrechnung prüfbar macht

§ 14 Abs. 1 VOB/B verlangt eine prüfbare Abrechnung. Der Maßstab ist der Empfängerhorizont: Ein sachkundiger Mitarbeiter des Auftraggebers muss die Rechnung mit zumutbarem Aufwand nachvollziehen können. Praktisch bedeutet das:

  1. Vollständige Leistungsaufstellung je Position mit OZ, Kurztext, Einheit, Einheitspreis, ausgeführter Menge und Gesamtbetrag, in der Reihenfolge des Leistungsverzeichnisses.
  2. Mengenermittlung als Anlage je Position, mit Ansatz, Ort und Ergebnis. Bei öffentlichen Auftraggebern in der Form nach REB 23.003, sonst als nachvollziehbares Aufmaßblatt.
  3. Nachträge getrennt vom Hauptauftrag, mit Bezug auf die jeweilige Beauftragung oder Nachtragsvereinbarung.
  4. Stundenlohnarbeiten mit den gegengezeichneten Stundenlohnzetteln als Beleg.
  5. Verrechnung aller Abschlagszahlungen netto, einzeln mit Nummer und Datum.
  6. Abzüge und Einbehalte als eigene Zeilen mit Angabe der vertraglichen Grundlage.
  7. Umsatzsteuer korrekt behandelt, bei Bauleistungen an andere Bauleistende der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG.
  8. Pflichtangaben nach § 14 UStG, also unter anderem fortlaufende Rechnungsnummer, Steuernummer oder USt-IdNr. und Leistungszeitraum.

Eine nicht prüfbare Rechnung wird nicht fällig. Das ist der eigentliche Hebel: Wer die Anlagen weglässt, um schneller zu sein, verzögert seine eigene Zahlung.

Wichtig ist außerdem die Bezeichnung. Schreiben Sie "Schlussrechnung" darauf. Eine als Abschlagsrechnung bezeichnete Rechnung löst die Wirkungen der Schlussrechnung nicht aus, und umgekehrt kann eine versehentlich als Schlussrechnung bezeichnete Rechnung Wirkungen auslösen, die Sie nicht wollten. Mehr dazu im Glossar unter Schlussrechnung und Prüfbarkeit.

Der Aufbau: die letzte kumulierte Rechnung

Wer während der Bauzeit kumuliert abgerechnet hat, hat es jetzt leicht. Die Schlussrechnung ist strukturell dieselbe Rechnung wie der letzte Abschlag, nur mit dem endgültigen Leistungsstand:

ZeileInhalt
Kumulierte Leistung Hauptauftrag, nettoalle Positionen mit endgültiger Menge
Kumulierte Leistung Nachträge, nettoje Nachtrag getrennt ausgewiesen
Zwischensumme nettoSumme der erbrachten Leistung
Nachlass, vertraglich vereinbarte Abzügemit Prozentsatz und Grundlage
abzüglich sämtlicher Abschlagszahlungen, nettoeinzeln mit Nummer und Datum
Forderung nettoder offene Betrag
Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüchenur bei vertraglicher Vereinbarung
Umsatzsteuer oder Hinweis nach § 13b UStGje nach Steuerpflicht
Zahlbetragmit Zahlungsziel und Bankverbindung

Wer dagegen einzelne Abschlagsrechnungen ohne Fortschreibung gestellt hat, muss beim Übergang zur Schlussrechnung die Systematik wechseln, und genau dort entstehen Übertragungsfehler. Die Gründe dafür stehen im Beitrag Abschlagsrechnung nach VOB/B, die Mechanik der kumulierten Fortschreibung im älteren Beitrag Abschlagsrechnung VOB/B kumulativ.

Der Vorbehalt gegen die Schlusszahlung

Dieser Abschnitt ist der teuerste des ganzen Beitrags. Nach § 16 Abs. 3 VOB/B kann die vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung Nachforderungen ausschließen. Voraussetzung ist, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer in Textform über die Schlusszahlung unterrichtet und auf diese Ausschlusswirkung hingewiesen hat.

Die Fristen dazu:

Drei Konsequenzen für die Praxis:

  1. Jede Zahlungsmitteilung des Auftraggebers sofort lesen. Der Hinweis auf die Ausschlusswirkung steht selten in Fettdruck.
  2. Vorbehalt schriftlich und fristwahrend erklären, auch wenn die Höhe der Nachforderung noch nicht feststeht. Die Begründung folgt in der zweiten Frist.
  3. Frist im Kalender führen, nicht im Kopf. 28 Tage sind nach einem langen Projekt schnell vorbei.

Der Vorbehalt gehört zu den Fristen, die in einer Vertragsübersicht stehen sollten. Wie ein Fristenmonitoring über das ganze Projekt aussieht, beschreibt der Beitrag Vertragsverwaltung im Bau.

Nach der Einreichung: Prüfung, Kürzung, Zahlung

Der Auftraggeber prüft und stellt fest. Kürzt er Positionen, muss die Kürzung nachvollziehbar und der Position zugeordnet sein. Den unstrittigen Teil muss er zahlen; strittige Positionen darf er zurückstellen, nicht die ganze Rechnung.

Zahlt er nicht, gilt das Verzugsregime des § 16 Abs. 5 VOB/B mit Nachfristsetzung und Verzugszinsen. Parallel bleibt die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB ein Instrument, das unabhängig von der VOB/B besteht.

Häufig übersehen: Auch nach der Schlusszahlung laufen Fristen weiter. Der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche wird erst nach Ablauf der Verjährungsfrist frei, und er wird selten von allein zurückgezahlt. Details dazu im Beitrag Sicherheitseinbehalt und Bürgschaft am Bau.

Die häufigsten Fehler

Eine Reihenfolge, die funktioniert

  1. Vor Fertigstellung: verdeckte Leistungen gemeinsam feststellen lassen, offene Nachträge klären, Stundenlohnzettel gegenzeichnen lassen.
  2. Nach Fertigstellung: Aufmaß abschließen, Mengenblätter je Position finalisieren und sperren.
  3. Rechnung aufbauen: kumulierte Leistung, Nachträge getrennt, alle Abschläge verrechnen.
  4. Anlagen zusammenstellen: Mengenermittlung, Aufmaßblätter, Stundenlohnzettel, Nachtragsvereinbarungen, Abnahmeprotokoll.
  5. Fristgerecht einreichen und den Zugang dokumentieren.
  6. Zahlungsmitteilung überwachen und den Vorbehalt fristgerecht erklären, wenn Nachforderungen offen sind.
  7. Einbehalte in die Fristenliste eintragen, mit Datum der Rückforderung.

Wie BauGrid das unterstützt

Im Rechnungswesen baut die Schlussrechnung auf denselben Daten auf wie jeder Abschlag zuvor:

Der Starter-Tarif mit einem Projekt und fünf Nutzern ist dauerhaft kostenlos, die weiteren Konditionen stehen auf der Preisseite. Wer die Struktur zunächst in Excel abbilden will, findet unter Abschlagsrechnung-Vorlage eine kumulierte Aufstellung mit Sicherheitseinbehalt und Zahlbetrag, die sich für die Schlussrechnung weiterverwenden lässt. Muster, keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Muss die Abnahme vor der Schlussrechnung erfolgen? Die Einreichungsfrist knüpft an die Fertigstellung an. Die Fälligkeit der Vergütung setzt aber grundsätzlich die Abnahme voraus. Beides gehört im Projektplan nah beieinander.

Was ist, wenn der Auftraggeber die Prüfung verschleppt? Die Fälligkeit tritt nach § 16 Abs. 3 VOB/B spätestens 30 Tage nach Zugang der Schlussrechnung ein. Eine bloß unterlassene Prüfung verschiebt sie nicht beliebig.

Kann ich nach der Schlussrechnung noch Nachträge geltend machen? Nur mit rechtzeitigem Vorbehalt gegen die Schlusszahlung und innerhalb der Verjährung. Ohne Vorbehalt wird es schwierig.

Gilt das alles auch beim BGB-Vertrag? Nein. Die Fristen des § 14 und § 16 VOB/B gelten nur, wenn die VOB/B vereinbart ist. Beim BGB-Bauvertrag gelten die gesetzlichen Regeln, insbesondere zur Abnahme und Fälligkeit.

Quellen

BG
BauGrid Redaktion
Fachredaktion

Fachbeiträge der BauGrid-Fachredaktion. Wir schreiben aus der Arbeit an einer Bausoftware für Aufmaß, Leistungsverzeichnis und VOB-Abrechnung und prüfen jede Aussage gegen die im Beitrag genannten Quellen. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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Schlussrechnung VOBSchlussrechnung Frist§ 14 VOB/B§ 16 Abs. 3 VOB/BVorbehalt Schlusszahlungprüfbare Rechnung

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