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Nachtrag nach VOB/B erstellen: Ankündigung, Preis und Teilanerkennung

BG
BauGrid Redaktion· Fachredaktion
02. September 202612 Min. Lesezeit
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Nachtrag nach VOB/B erstellen: Ankündigung, Preis und Teilanerkennung

baugrid.deBauGrid

Stand: 02.09.2026. Fachbeitrag zu § 2 VOB/B und zur Praxis des Nachtragsmanagements. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Nachträge entscheiden über das Ergebnis eines Bauvorhabens, und sie werden meistens nicht am Bau verloren, sondern am Schreibtisch. Der häufigste Fehler ist nicht ein falscher Preis, sondern eine fehlende Ankündigung. Dieser Beitrag zeigt, welcher Absatz des § 2 VOB/B wann greift, wie ein Nachtragspreis hergeleitet wird, was in ein Nachtragsangebot gehört und wie mit einer Teilanerkennung umzugehen ist.

Das Wichtigste in Kürze

Die vier Fälle des § 2 VOB/B im Überblick

Bevor Sie ein Angebot schreiben, klären Sie den Anspruchsgrund. Der falsche Absatz im Nachtragskopf ist ein beliebter Anlass für Ablehnungen.

AbsatzSachverhaltTypisches Beispiel
§ 2 Abs. 3Mengenabweichung über oder unter 10 Prozent beim EinheitspreisvertragAusgeschrieben 1.000 qm, ausgeführt 1.400 qm
§ 2 Abs. 5Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnung des Auftraggebers ändert die Grundlagen des PreisesStatt Estrich 5 cm nun 8 cm, weil der Planer umplant
§ 2 Abs. 6Im Vertrag nicht vorgesehene Leistung wird gefordertZusätzliche Bodenplatte in einem Bereich, der nicht ausgeschrieben war
§ 2 Abs. 8Leistung ohne Auftrag erbrachtDer Polier baut mit, was er für nötig hält

Der vierte Fall ist der gefährlichste: Leistungen ohne Auftrag werden nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B grundsätzlich nicht vergütet. Ausnahmen gibt es, sie sind aber eng. Wer ohne Anordnung baut, arbeitet in der Regel umsonst.

Der wichtigste Satz: die Ankündigung

Bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist die Ankündigung Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf besondere Vergütung ist dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung anzukündigen. Das ist keine Formalie, sondern der Punkt, an dem die meisten Nachträge scheitern.

Eine brauchbare Ankündigung ist kurz und enthält:

Mehr braucht es zunächst nicht. Das Angebot kann später kommen, das Ankündigungsdatum zählt. Genau deshalb ist es ein Fehler, mit der Ankündigung zu warten, bis die Kalkulation fertig ist.

Bei Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist die Ankündigung nicht in gleicher Weise Anspruchsvoraussetzung. Trotzdem gilt: Die Vereinbarung über den neuen Preis soll vor der Ausführung getroffen werden. Wer erst nach Fertigstellung über den Preis verhandelt, verhandelt aus der schwächeren Position.

Anordnung: wer darf sie geben?

Ein Nachtrag braucht eine Anordnung des Auftraggebers. In der Praxis kommt sie oft von jemandem, der sie gar nicht geben darf: vom Architekten ohne Vollmacht, vom Bauherrn im Vorbeigehen, vom Bauleiter der Fremdfirma.

Zwei praktische Regeln:

  1. Klären Sie zu Vertragsbeginn, wer anordnungsbefugt ist, und halten Sie es schriftlich fest.
  2. Bestätigen Sie mündliche Anordnungen schriftlich. Ein kurzes "wie heute auf der Baustelle besprochen, ordnen Sie hiermit an, dass ..." mit Datum und Uhrzeit ist im Streit mehr wert als jede Erinnerung.

Der Bautagebuch-Eintrag desselben Tages ist dabei ein starkes Hilfsmittel, weil er unabhängig vom Nachtrag geführt wird und die Anwesenheit belegt.

Der Preis: Herleitung statt Neukalkulation

Der Nachtragspreis wird nicht frei kalkuliert. Er wird aus den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptvertrags entwickelt. Praktisch heißt das:

Die Urkalkulation ist dabei das Referenzdokument. Wo sie hinterlegt wurde, ist sie der Maßstab. Wo nicht, ist eine nachvollziehbare, konsistente Herleitung aus dem Angebot der nächstbeste Weg.

Eine Sonderregel gilt bei Mengenmehrungen über 10 Prozent nach § 2 Abs. 3 VOB/B: Auf Verlangen ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Das ist kein Automatismus, sondern muss verlangt werden.

Was in ein Nachtragsangebot gehört

  1. Kopf: Bauvorhaben, Auftrag, Nachtragsnummer, Datum, Bezug zur Ankündigung mit deren Datum.
  2. Anspruchsgrund: § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B, benannt und begründet.
  3. Sachverhalt: was angeordnet wurde, von wem, wann, und was sich dadurch ändert.
  4. Leistungsbeschreibung: Positionen mit OZ, Kurztext, Langtext, Menge, Einheit, Einheitspreis, Gesamtpreis, in derselben Struktur wie das Haupt-LV.
  5. Preisherleitung: Bezug zur vergleichbaren Position oder Kalkulationsblatt mit Lohn, Material, Geräten und Zuschlägen.
  6. Bauzeit: Auswirkung auf Termine, gegebenenfalls Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Wer das vergisst, hat den Termin akzeptiert.
  7. Gültigkeit und Bitte um Beauftragung mit einer klaren Frist.
  8. Anlagen: Fotos, Plansauszüge, Aufmaß, Ankündigungsschreiben, Protokolle.

Punkt 6 wird am häufigsten vergessen. Eine zusätzliche Leistung kostet nicht nur Geld, sie kostet auch Zeit. Wenn die Bauzeitfolge nicht im Nachtrag steht, wird sie später kaum noch durchsetzbar sein. Mehr dazu unter bauablaufbezogene Darstellung.

Teilanerkennung: der Normalfall, den niemand plant

Selten wird ein Nachtrag komplett anerkannt oder komplett abgelehnt. Der Regelfall ist: Der Auftraggeber erkennt die Position dem Grunde nach an, kürzt aber die Menge oder den Einheitspreis. Was dann?

Der Grund für diese Trennung ist wirtschaftlich: Ein strittiger Rest, der nicht sichtbar ist, wird bei der Schlussrechnung vergessen. Und ein Nachtrag, der in der Abrechnung auftaucht, ohne anerkannt zu sein, macht die ganze Rechnung angreifbar.

Nachträge sauber verwalten

Ab dem fünften Nachtrag wird eine Liste zur Pflicht. Sie enthält mindestens:

SpalteZweck
Nr. und Bezeichnungeindeutige Zuordnung
Grund nach § 2 VOB/BAnspruchsgrundlage
Datum Ankündigungdie entscheidende Frist
Datum AngebotBearbeitungsstand
Betrag angemeldetForderung
Betrag anerkanntabrechenbar
Betrag strittigoffener Vorgang
Statusangekündigt, angeboten, beauftragt, teilanerkannt, abgelehnt
BauzeitfolgeTage, geltend gemacht ja/nein

Eine ausfüllbare Fassung dieser Liste steht unter Nachtragsliste-Vorlage bereit. Muster, keine Rechtsberatung.

Häufige Fehler

Wie BauGrid Nachträge führt

Das Nachtragsmodul bildet genau diesen Ablauf ab:

Was das kostet, steht auf der Preisseite; der Starter-Tarif mit einem Projekt und fünf Nutzern ist dauerhaft kostenlos.

Häufige Fragen

Muss die Ankündigung schriftlich sein? Die VOB/B verlangt für die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 keine bestimmte Form, aber im Streit muss sie bewiesen werden. Praktisch heißt das: schriftlich, mit Datum, nachweisbar zugegangen.

Was, wenn der Auftraggeber nicht antwortet? Schweigen ist keine Beauftragung. Setzen Sie eine angemessene Frist und dokumentieren Sie die Folgen für Bauzeit und Ablauf. Ausführen ohne Anordnung ist riskant.

Gilt das alles auch beim BGB-Bauvertrag? Nein. Dort regeln § 650b BGB (Anordnungsrecht des Bestellers) und § 650c BGB (Vergütungsanpassung) die Änderung. Die Systematik unterscheidet sich, insbesondere bei der Preisbildung.

Wie lange kann ich einen Nachtrag noch geltend machen? Solange die Schlussrechnung nicht abschließend gestellt und der Anspruch nicht verjährt ist. Warten schwächt aber die Beweislage erheblich.

Quellen

BG
BauGrid Redaktion
Fachredaktion

Fachbeiträge der BauGrid-Fachredaktion. Wir schreiben aus der Arbeit an einer Bausoftware für Aufmaß, Leistungsverzeichnis und VOB-Abrechnung und prüfen jede Aussage gegen die im Beitrag genannten Quellen. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

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