Nachtrag nach VOB/B erstellen: Ankündigung, Preis und Teilanerkennung
Stand: 02.09.2026. Fachbeitrag zu § 2 VOB/B und zur Praxis des Nachtragsmanagements. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Nachträge entscheiden über das Ergebnis eines Bauvorhabens, und sie werden meistens nicht am Bau verloren, sondern am Schreibtisch. Der häufigste Fehler ist nicht ein falscher Preis, sondern eine fehlende Ankündigung. Dieser Beitrag zeigt, welcher Absatz des § 2 VOB/B wann greift, wie ein Nachtragspreis hergeleitet wird, was in ein Nachtragsangebot gehört und wie mit einer Teilanerkennung umzugehen ist.
Das Wichtigste in Kürze
- § 2 Abs. 5 VOB/B greift, wenn der Auftraggeber die vertragliche Leistung ändert (Leistungsänderung). Ein neuer Preis ist zu vereinbaren, und zwar möglichst vor der Ausführung.
- § 2 Abs. 6 VOB/B greift, wenn eine Leistung gefordert wird, die im Vertrag nicht vorgesehen ist (zusätzliche Leistung). Hier gilt: Der Anspruch muss vor Beginn der Ausführung angekündigt werden.
- Der neue Preis wird aus den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptvertrags hergeleitet, nicht frei neu kalkuliert.
- Auch eine Reduzierung ist ein Nachtrag, nur mit negativer Menge.
- Wird ein Nachtrag nur teilweise anerkannt, geht der anerkannte Teil in die Abrechnung, der strittige Rest bleibt offen und muss weiterverfolgt werden.
- Ohne Beauftragung oder anerkannte Anordnung besteht kein Zahlungsanspruch aus der Nachtragsposition.
Die vier Fälle des § 2 VOB/B im Überblick
Bevor Sie ein Angebot schreiben, klären Sie den Anspruchsgrund. Der falsche Absatz im Nachtragskopf ist ein beliebter Anlass für Ablehnungen.
| Absatz | Sachverhalt | Typisches Beispiel |
|---|---|---|
| § 2 Abs. 3 | Mengenabweichung über oder unter 10 Prozent beim Einheitspreisvertrag | Ausgeschrieben 1.000 qm, ausgeführt 1.400 qm |
| § 2 Abs. 5 | Änderung des Bauentwurfs oder andere Anordnung des Auftraggebers ändert die Grundlagen des Preises | Statt Estrich 5 cm nun 8 cm, weil der Planer umplant |
| § 2 Abs. 6 | Im Vertrag nicht vorgesehene Leistung wird gefordert | Zusätzliche Bodenplatte in einem Bereich, der nicht ausgeschrieben war |
| § 2 Abs. 8 | Leistung ohne Auftrag erbracht | Der Polier baut mit, was er für nötig hält |
Der vierte Fall ist der gefährlichste: Leistungen ohne Auftrag werden nach § 2 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B grundsätzlich nicht vergütet. Ausnahmen gibt es, sie sind aber eng. Wer ohne Anordnung baut, arbeitet in der Regel umsonst.
Der wichtigste Satz: die Ankündigung
Bei zusätzlichen Leistungen nach § 2 Abs. 6 VOB/B ist die Ankündigung Anspruchsvoraussetzung. Der Anspruch auf besondere Vergütung ist dem Auftraggeber vor Beginn der Ausführung anzukündigen. Das ist keine Formalie, sondern der Punkt, an dem die meisten Nachträge scheitern.
Eine brauchbare Ankündigung ist kurz und enthält:
- Bezug zum Bauvorhaben, zum Vertrag und zur betroffenen LV-Position oder zum betroffenen Bauteil
- die Anordnung oder das Ereignis, das die Zusatzleistung auslöst, mit Datum und Person
- die Aussage, dass die Leistung nicht Vertragsbestandteil ist und gesondert vergütet werden muss
- den Hinweis, dass ein Nachtragsangebot folgt
- gegebenenfalls den Hinweis auf Auswirkungen auf die Bauzeit
Mehr braucht es zunächst nicht. Das Angebot kann später kommen, das Ankündigungsdatum zählt. Genau deshalb ist es ein Fehler, mit der Ankündigung zu warten, bis die Kalkulation fertig ist.
Bei Leistungsänderungen nach § 2 Abs. 5 VOB/B ist die Ankündigung nicht in gleicher Weise Anspruchsvoraussetzung. Trotzdem gilt: Die Vereinbarung über den neuen Preis soll vor der Ausführung getroffen werden. Wer erst nach Fertigstellung über den Preis verhandelt, verhandelt aus der schwächeren Position.
Anordnung: wer darf sie geben?
Ein Nachtrag braucht eine Anordnung des Auftraggebers. In der Praxis kommt sie oft von jemandem, der sie gar nicht geben darf: vom Architekten ohne Vollmacht, vom Bauherrn im Vorbeigehen, vom Bauleiter der Fremdfirma.
Zwei praktische Regeln:
- Klären Sie zu Vertragsbeginn, wer anordnungsbefugt ist, und halten Sie es schriftlich fest.
- Bestätigen Sie mündliche Anordnungen schriftlich. Ein kurzes "wie heute auf der Baustelle besprochen, ordnen Sie hiermit an, dass ..." mit Datum und Uhrzeit ist im Streit mehr wert als jede Erinnerung.
Der Bautagebuch-Eintrag desselben Tages ist dabei ein starkes Hilfsmittel, weil er unabhängig vom Nachtrag geführt wird und die Anwesenheit belegt.
Der Preis: Herleitung statt Neukalkulation
Der Nachtragspreis wird nicht frei kalkuliert. Er wird aus den Grundlagen der Preisermittlung des Hauptvertrags entwickelt. Praktisch heißt das:
- Vergleichbare Position vorhanden? Dann wird deren Einheitspreis fortgeschrieben, angepasst um die tatsächlich abweichenden Kostenanteile.
- Keine vergleichbare Position? Dann wird neu kalkuliert, aber mit den Ansätzen des Hauptvertrags: derselbe Mittellohn, dieselben Gemeinkosten, derselbe Zuschlag für Wagnis und Gewinn.
- Nachweis beilegen. Ein Nachtragsangebot ohne Preisherleitung wird zurückgewiesen. Der Auftraggeber muss die Kalkulation nachvollziehen können.
Die Urkalkulation ist dabei das Referenzdokument. Wo sie hinterlegt wurde, ist sie der Maßstab. Wo nicht, ist eine nachvollziehbare, konsistente Herleitung aus dem Angebot der nächstbeste Weg.
Eine Sonderregel gilt bei Mengenmehrungen über 10 Prozent nach § 2 Abs. 3 VOB/B: Auf Verlangen ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. Das ist kein Automatismus, sondern muss verlangt werden.
Was in ein Nachtragsangebot gehört
- Kopf: Bauvorhaben, Auftrag, Nachtragsnummer, Datum, Bezug zur Ankündigung mit deren Datum.
- Anspruchsgrund: § 2 Abs. 5 oder Abs. 6 VOB/B, benannt und begründet.
- Sachverhalt: was angeordnet wurde, von wem, wann, und was sich dadurch ändert.
- Leistungsbeschreibung: Positionen mit OZ, Kurztext, Langtext, Menge, Einheit, Einheitspreis, Gesamtpreis, in derselben Struktur wie das Haupt-LV.
- Preisherleitung: Bezug zur vergleichbaren Position oder Kalkulationsblatt mit Lohn, Material, Geräten und Zuschlägen.
- Bauzeit: Auswirkung auf Termine, gegebenenfalls Anspruch auf Bauzeitverlängerung. Wer das vergisst, hat den Termin akzeptiert.
- Gültigkeit und Bitte um Beauftragung mit einer klaren Frist.
- Anlagen: Fotos, Plansauszüge, Aufmaß, Ankündigungsschreiben, Protokolle.
Punkt 6 wird am häufigsten vergessen. Eine zusätzliche Leistung kostet nicht nur Geld, sie kostet auch Zeit. Wenn die Bauzeitfolge nicht im Nachtrag steht, wird sie später kaum noch durchsetzbar sein. Mehr dazu unter bauablaufbezogene Darstellung.
Teilanerkennung: der Normalfall, den niemand plant
Selten wird ein Nachtrag komplett anerkannt oder komplett abgelehnt. Der Regelfall ist: Der Auftraggeber erkennt die Position dem Grunde nach an, kürzt aber die Menge oder den Einheitspreis. Was dann?
- Der anerkannte Teil geht in die Abrechnung. Nur er wird ins Haupt-LV übernommen und in der nächsten Abschlagsrechnung berücksichtigt. Der Nachweis der Anerkennung (Protokoll, Nachtragsvereinbarung, E-Mail) gehört zur Akte.
- Der strittige Rest bleibt als eigener Vorgang offen. Er wird nicht stillschweigend fallengelassen und nicht in die Abrechnung geschmuggelt. Er wird weiterverfolgt, mit eigenem Status und eigenem Betrag.
- Die Summenlogik muss beides trennen. In der Nachtragsliste stehen drei Zahlen je Nachtrag: angemeldet, anerkannt, strittig. Wer nur eine Zahl führt, verliert den Überblick, sobald es mehr als fünf Nachträge gibt.
Der Grund für diese Trennung ist wirtschaftlich: Ein strittiger Rest, der nicht sichtbar ist, wird bei der Schlussrechnung vergessen. Und ein Nachtrag, der in der Abrechnung auftaucht, ohne anerkannt zu sein, macht die ganze Rechnung angreifbar.
Nachträge sauber verwalten
Ab dem fünften Nachtrag wird eine Liste zur Pflicht. Sie enthält mindestens:
| Spalte | Zweck |
|---|---|
| Nr. und Bezeichnung | eindeutige Zuordnung |
| Grund nach § 2 VOB/B | Anspruchsgrundlage |
| Datum Ankündigung | die entscheidende Frist |
| Datum Angebot | Bearbeitungsstand |
| Betrag angemeldet | Forderung |
| Betrag anerkannt | abrechenbar |
| Betrag strittig | offener Vorgang |
| Status | angekündigt, angeboten, beauftragt, teilanerkannt, abgelehnt |
| Bauzeitfolge | Tage, geltend gemacht ja/nein |
Eine ausfüllbare Fassung dieser Liste steht unter Nachtragsliste-Vorlage bereit. Muster, keine Rechtsberatung.
Häufige Fehler
- Erst bauen, dann ankündigen. Bei § 2 Abs. 6 VOB/B ist das der teuerste Fehler überhaupt.
- Anordnung von der falschen Person entgegengenommen, ohne schriftliche Bestätigung.
- Nachtragspreis frei kalkuliert, ohne Bezug zu den Grundlagen des Hauptvertrags.
- Bauzeitfolge vergessen. Geld ohne Zeit ist nur die halbe Forderung.
- Nachtrag im Hauptauftrag abgerechnet, statt als eigener Block. Macht die ganze Abschlagsrechnung angreifbar.
- Teilanerkennung nicht getrennt geführt. Der strittige Rest verschwindet.
- Reduzierungen nicht als Nachtrag geführt. Auch der Wegfall einer Leistung ändert den Vertrag und sollte dokumentiert sein.
Wie BauGrid Nachträge führt
Das Nachtragsmodul bildet genau diesen Ablauf ab:
- Der Nachtrag trägt seine Rechtsgrundlage am Kopf: § 2 Abs. 5 (Leistungsänderung) oder Abs. 6 (zusätzliche Leistung), dazu die Anordnung des Bauherrn. Das steht am Nachtrag selbst, nicht in einer separaten Notiz.
- Das Ankündigungsdatum wird als Nachweis-Datum geführt, unabhängig davon, wann das Angebot fertig wird.
- Die Positionen haben dieselbe Struktur wie das Leistungsverzeichnis: OZ, Menge, Einheitspreis, Gesamtpreis. Auch eine Reduzierung ist ein Nachtrag, erfasst als negative Menge.
- Das Nachtragsangebot entsteht als PDF mit Ihrem Briefkopf und geht mit einem Freigabelink an den Bauherrn. Der entscheidet ohne eigenen Zugang: genehmigen, nachfragen oder ablehnen. Rückfragen landen an der betroffenen Position.
- Ins Haupt-LV geht ein Nachtrag erst mit Freigabe-Protokoll oder hochgeladener Nachtragsvereinbarung. Ohne Beleg keine Übernahme.
- Aus dem freigegebenen Nachtrag wird im Rechnungswesen ein eigener Block der Abschlagsrechnung, getrennt vom Hauptauftrag. Die Mengen liefert das Aufmaß.
Was das kostet, steht auf der Preisseite; der Starter-Tarif mit einem Projekt und fünf Nutzern ist dauerhaft kostenlos.
Häufige Fragen
Muss die Ankündigung schriftlich sein? Die VOB/B verlangt für die Ankündigung nach § 2 Abs. 6 keine bestimmte Form, aber im Streit muss sie bewiesen werden. Praktisch heißt das: schriftlich, mit Datum, nachweisbar zugegangen.
Was, wenn der Auftraggeber nicht antwortet? Schweigen ist keine Beauftragung. Setzen Sie eine angemessene Frist und dokumentieren Sie die Folgen für Bauzeit und Ablauf. Ausführen ohne Anordnung ist riskant.
Gilt das alles auch beim BGB-Bauvertrag? Nein. Dort regeln § 650b BGB (Anordnungsrecht des Bestellers) und § 650c BGB (Vergütungsanpassung) die Änderung. Die Systematik unterscheidet sich, insbesondere bei der Preisbildung.
Wie lange kann ich einen Nachtrag noch geltend machen? Solange die Schlussrechnung nicht abschließend gestellt und der Anspruch nicht verjährt ist. Warten schwächt aber die Beweislage erheblich.
Quellen
- § 2 VOB/B, Vergütung (insbesondere Abs. 3, 5, 6 und 8)
- § 1 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B, Anordnungsrecht des Auftraggebers
- § 650b BGB, Anordnungsrecht des Bestellers: gesetze-im-internet.de/bgb/__650b.html
- § 650c BGB, Vergütungsanpassung: gesetze-im-internet.de/bgb/__650c.html
Fachbeiträge der BauGrid-Fachredaktion. Wir schreiben aus der Arbeit an einer Bausoftware für Aufmaß, Leistungsverzeichnis und VOB-Abrechnung und prüfen jede Aussage gegen die im Beitrag genannten Quellen. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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