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Abrechnung

Teilschlussrechnung

Die Teilschlussrechnung ist die endgültige Abrechnung eines in sich abgeschlossenen Teils der Leistung. Nach § 16 Abs. 4 VOB/B können solche Teile nach einer Teilabnahme ohne Rücksicht auf die Vollendung der übrigen Leistungen endgültig festgestellt und bezahlt werden.

Bei langen Bauzeiten oder abschnittsweiser Fertigstellung ist es sinnvoll, fertige Teile endgültig abzurechnen, statt bis zum Projektende zu warten. Dafür gibt es die Teilschlussrechnung.

Voraussetzungen

  • Es handelt sich um einen in sich abgeschlossenen Teil der Leistung, etwa ein Bauteil, einen Bauabschnitt oder ein Los.
  • Für diesen Teil ist eine Teilabnahme erfolgt.
  • Die Abrechnung ist für diesen Teil prüfbar und vollständig.

Ohne Teilabnahme bleibt es bei Abschlagsrechnungen, die nur vorläufigen Charakter haben.

Abgrenzung

  • Abschlagsrechnung: vorläufig, jederzeit korrigierbar, keine endgültige Feststellung.
  • Teilschlussrechnung: endgültig für den abgerechneten Teil.
  • [Schlussrechnung](/glossar/schlussrechnung): endgültig für die gesamte Leistung, unter Berücksichtigung bereits abgerechneter Teile.

Folgen

Mit der Teilabnahme beginnt für den abgenommenen Teil die Verjährung der Mängelansprüche. Auch die Gefahr geht für diesen Teil über. Für die Teilschlusszahlung gilt die Ausschlusswirkung nach § 16 Abs. 3 VOB/B entsprechend, sodass ein Vorbehalt fristgerecht zu erklären ist.

Praxis

Sinnvoll ist die Teilschlussrechnung bei langlaufenden Projekten, bei abschnittsweiser Übergabe an den Nutzer und bei Bauabschnitten mit eigenen Nutzungszeitpunkten. In der kumulierten Abrechnung ist darauf zu achten, dass endgültig abgerechnete Teile nicht erneut in die Fortschreibung geraten.

Häufige Fehler

  • Teilschlussrechnung ohne Teilabnahme; sie bleibt dann eine Abschlagsrechnung.
  • Bereits endgültig abgerechnete Positionen erscheinen in der Schlussrechnung erneut.
  • Der Verjährungsbeginn für den Teil wird nicht dokumentiert.
  • Der Sicherheitseinbehalt wird sowohl bei der Teilschluss- als auch bei der Schlussrechnung berechnet.

BauGrid führt Abschlags-, Teilschluss- und Schlussrechnung kumulativ aus dem Aufmaß und weist geleistete Zahlungen aus (Rechnungswesen, Aufmaß).

Quellen & Rechtsgrundlagen
  • VOB/B 2016 § 16 Abs. 4, § 12 Abs. 2, § 14
  • BGB § 641
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