Mengenermittlung nach VOB/C: was gemessen wird und was abgezogen
Stand: 02.09.2026. Fachbeitrag zu den Abrechnungsregeln der VOB/C. Maßgeblich ist immer die Fassung der ATV, die im konkreten Vertrag vereinbart ist. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Zwei Leute messen dieselbe Wand und kommen auf unterschiedliche Mengen. Beide haben richtig gemessen. Der Unterschied entsteht nicht am Zollstock, sondern in Abschnitt 5 der zutreffenden ATV. Dieser Beitrag erklärt, wie die VOB/C die Abrechnung steuert, warum kleine Öffnungen mitgerechnet werden und welche Streitfälle immer wieder auftauchen.
Das Wichtigste in Kürze
- Die VOB/C besteht aus der DIN 18299 (Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art) und den gewerkespezifischen ATV DIN 18300 und folgende.
- Jede ATV hat denselben Aufbau. Abschnitt 4 sagt, welche Leistungen ohne eigene Position geschuldet sind. Abschnitt 5 sagt, wie abgerechnet wird.
- DIN 18299 Abschnitt 5 stellt den Grundsatz auf: Die Leistung wird aus Zeichnungen ermittelt, soweit die Ausführung ihnen entspricht. Erst bei Abweichung wird örtlich aufgemessen.
- Kleine Öffnungen werden übermessen, also mitgerechnet, weil der Mehraufwand an Laibungen und Anschlüssen die entfallende Fläche ausgleicht. Ab welcher Größe abgezogen wird, steht je Gewerk in der ATV.
- Die VOB/C gilt nur, wenn die VOB/B wirksam vereinbart ist. Beim reinen BGB-Vertrag gilt, was die Parteien vereinbart haben.
- Ein formal perfektes Aufmaß nach REB 23.003 kann inhaltlich falsch sein, wenn die Abrechnungsregel des Gewerks nicht beachtet wurde.
Wie die VOB/C aufgebaut ist
Die VOB/C ist die Sammlung der Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen. Sie ist nach Gewerken sortiert, und jede ATV folgt demselben Raster:
| Abschnitt | Inhalt | Warum er für die Abrechnung zählt |
|---|---|---|
| 0 | Hinweise für das Aufstellen der Leistungsbeschreibung | zeigt, was im LV getrennt auszuschreiben ist |
| 1 | Geltungsbereich | klärt, ob diese ATV überhaupt gilt |
| 2 | Stoffe, Bauteile | Anforderungen an das Material |
| 3 | Ausführung | wie gebaut wird |
| 4 | Nebenleistungen und Besondere Leistungen | was ohne eigene Position geschuldet ist und was extra vergütet wird |
| 5 | Abrechnung | Bezugsgrößen, Übermessung, Abzüge |
Für die Rechnung sind die Abschnitte 4 und 5 entscheidend. Abschnitt 4 entscheidet, ob eine Leistung eine eigene Position bekommt oder im Einheitspreis steckt. Abschnitt 5 entscheidet, welche Zahl auf dem Aufmaßblatt steht. Grundlagen dazu im Glossar unter VOB/C und Mengenermittlung.
Der Grundsatz: aus Zeichnungen, sonst örtlich
DIN 18299 Abschnitt 5 legt fest, dass die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln ist, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind keine Zeichnungen vorhanden oder weicht die Ausführung ab, ist örtlich aufzumessen.
Das ist praktisch bedeutsamer, als es klingt. Das Planaufmaß ist damit nicht der schnelle Notbehelf, sondern der Regelfall. Wer plangemäß baut, darf am Plan messen. Voraussetzung ist ein Plan, der den gebauten Zustand abbildet, also in der Regel der Ausführungs- oder Revisionsplan, nicht der Entwurf aus der Vorplanung.
Zwei Konsequenzen für den Alltag:
- Änderungen müssen im Plan landen. Wird auf der Baustelle abgewichen und der Plan nicht nachgeführt, entsteht eine Lücke zwischen Plan und Bauwerk, die spätestens in der Schlussrechnung auffällt.
- Verdeckte Leistungen brauchen das gemeinsame Aufmaß. Nach § 14 Abs. 2 VOB/B sind Feststellungen dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Für Leistungen, die später nur schwer feststellbar sind, muss der Auftragnehmer rechtzeitig eine gemeinsame Feststellung beantragen. Wer die Bewehrung einbetoniert, ohne sie feststellen zu lassen, hat ein Beweisproblem.
Übermessung: warum kleine Öffnungen mitgezählt werden
Die Logik dahinter ist kalkulatorisch. Eine kleine Fensteröffnung spart Fläche, verursacht aber zusätzlichen Aufwand an Laibung, Anschluss, Abklebung und Kantenschutz. Statt beides einzeln zu bewerten, rechnet die VOB/C die kleine Öffnung einfach mit. Erst ab einer bestimmten Einzelgröße wird abgezogen, weil dann der Flächengewinn den Mehraufwand übersteigt.
Beispiele aus verbreiteten ATV:
- DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten: Öffnungen über 2,5 Quadratmeter Einzelgröße werden abgezogen, kleinere übermessen.
- DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten: ebenfalls Abzug erst über 2,5 Quadratmeter Einzelgröße.
- DIN 18330 Mauerarbeiten: Abzug von Öffnungen über 2,5 Quadratmeter Einzelgröße.
- DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten: Aussparungen werden bereits ab 0,1 Quadratmeter abgezogen.
Die Schwellen unterscheiden sich je ATV und je Ausgabe. Prüfen Sie deshalb immer den Text der Fassung, die zum Vertragsschluss galt, und übertragen Sie keine Regel von einem Gewerk auf ein anderes. Die Fliesenregel auf eine Putzfläche anzuwenden, ist ein Klassiker unter den Kürzungsgründen. Mehr dazu unter Abzugsfläche.
Wichtig für den Auftragnehmer: Wer sicherheitshalber alle Öffnungen abzieht, verschenkt Geld. Die Übermessung ist kein Zugeständnis des Auftraggebers, sondern die vereinbarte Abrechnungsregel.
Nebenleistung oder besondere Leistung?
Abschnitt 4 jeder ATV teilt Leistungen in zwei Gruppen:
- Nebenleistungen gehören zur vertraglichen Leistung, auch wenn sie im LV nicht erwähnt sind. Sie sind mit dem Einheitspreis abgegolten.
- Besondere Leistungen gehören nicht dazu. Sie werden nur geschuldet, wenn sie in der Leistungsbeschreibung stehen oder gesondert angeordnet werden, und sie sind dann gesondert zu vergüten.
Die Abgrenzung ist eine der häufigsten Streitquellen. Der Auftragnehmer sieht eine besondere Leistung und schreibt einen Nachtrag, der Auftraggeber sieht eine Nebenleistung und lehnt ab. Wer den Text seiner ATV kennt, argumentiert hier deutlich besser. Führt der Streit zu einer Anordnung, gehört das Verfahren aus dem Beitrag Nachtrag nach VOB/B erstellen angewendet: erst ankündigen, dann ausführen.
Die klassischen Streitfälle
1. Bezugsgröße falsch gewählt
Wird eine Fläche nach Ansichtsfläche, nach abgewickelter Fläche oder nach Grundfläche gerechnet? Bei geneigten Dächern, Treppen, Böschungen und Rundungen macht das erhebliche Unterschiede. Die Bezugsgröße steht in Abschnitt 5 der ATV, nicht im Gefühl des Aufmessers.
2. Übermessung ignoriert oder falsch angewendet
Entweder wurden alle Öffnungen abgezogen (Auftragnehmer verschenkt Menge) oder gar keine (Auftraggeber kürzt). Beides ist vermeidbar, wenn die Öffnungsgröße je Abzug im Aufmaßblatt steht.
3. Laibungen und Anschlüsse vergessen
Wird eine Öffnung abgezogen, sind Laibungen und Anschlussarbeiten oft gesondert abzurechnen. Wer den Abzug macht, aber die Laibung nicht ansetzt, rechnet zweimal zu seinen Lasten.
4. Nachträgliche Änderung ohne Planfortschreibung
Am Bau wurde eine Wand versetzt, im Plan steht sie noch am alten Ort. Die Prüfstelle rechnet am Plan nach und findet eine Abweichung. Ohne Revisionsplan oder gemeinsames Aufmaß wird es mühsam.
5. Verdeckte Leistungen ohne rechtzeitige Feststellung
Bewehrung, Rohrgräben, Abdichtungen, Verfüllungen: Alles, was danach nicht mehr sichtbar ist, braucht ein Aufmaß vor dem Verschließen, möglichst gemeinsam und gegengezeichnet.
6. Soll- und Ist-Menge verwechselt
Die Menge im LV ist der Vordersatz des Auftraggebers. Abgerechnet wird beim Einheitspreisvertrag die tatsächlich ausgeführte Menge. Weicht sie um mehr als 10 Prozent ab, kann nach § 2 Abs. 3 VOB/B ein neuer Preis verlangt werden.
7. Aufmaß ohne Ortsangabe
"Wand 3" auf einer Baustelle mit vier Häusern ist keine Ortsangabe. Bauteil, Geschoss, Achse gehören in die Erläuterung, sonst ist die Zeile nicht prüfbar.
Vom Aufmaß zur prüfbaren Rechnung
Die Abrechnungsregel beantwortet die Frage nach dem "was". Die Frage nach dem "wie aufgeschrieben" beantwortet REB 23.003 mit Adresse, Formelnummer und Ansatz. Beide zusammen ergeben eine prüfbare Rechnung nach § 14 Abs. 1 VOB/B. Details dazu im Beitrag REB 23.003 erklärt und, mit Blick auf die Adressierung, unter BBBBZI-Adressierung und Formelansatz.
Eine praktische Reihenfolge für jedes Projekt:
- Vor Baubeginn: Welche ATV gilt je Gewerk, welche Ausgabe ist vereinbart?
- Abschnitt 5 der betroffenen ATV einmal lesen und die Bezugsgrößen notieren.
- Abzugsschwellen als feste Regel im Team kommunizieren, nicht je Aufmaß neu diskutieren.
- Verdeckte Leistungen im Terminplan markieren und gemeinsame Feststellungen rechtzeitig beantragen.
- Jeden Abzug als eigene Zeile mit Größe und Vorzeichen führen.
- Aufmaß mit Ortsangabe und Positionsbezug versehen.
- Mengenblatt der Abschlagsrechnung beilegen, als PDF und als Datei.
Wie BauGrid damit umgeht
Wichtig vorweg, weil es oft anders erwartet wird: BauGrid wendet die Übermessungsregeln nicht selbsttätig an. Die fachliche Entscheidung, ob eine Öffnung abgezogen wird, trifft der Abrechner. Das Programm rechnet, was Sie anlegen, und macht es prüfbar sichtbar.
In der Mengenermittlung und im Aufmaß heißt das konkret:
- Jeder Abzug ist eine eigene Zeile mit negativem Vorzeichen und eigener REB-Adresse. Der Prüfer sieht Größe und Vorzeichen, statt eine Nettozahl glauben zu müssen.
- Gemessen wird am PDF-Plan mit Maßstab über zwei Punkte (das Planaufmaß nach DIN 18299) oder als Rechenansatz direkt im Blatt. Beide Wege landen in derselben Zeile.
- Unter jeder Position steht die laufende Summe aller Ansätze mit dem Kostenträger aus dem Leistungsverzeichnis, sodass Soll und Ist je Position sichtbar bleiben.
- Ein Prüfer-Ablauf je Abschlag erlaubt der Gegenseite, Zeile für Zeile mit OK, Abgelehnt oder Rückfrage zu bewerten und eine Prüfnotiz am Ansatz zu hinterlassen.
- Aus dem geprüften Blatt entsteht im Rechnungswesen die kumulierte Abschlagsrechnung, das Mengenblatt geht als Anlage mit.
Der Starter-Tarif mit einem Projekt und fünf Nutzern ist dauerhaft kostenlos, die weiteren Konditionen stehen auf der Preisseite. Wer auf Papier arbeitet, findet unter Aufmaßblatt-Vorlage ein Blatt mit Spalten für Blatt-Nr., Zeile, OZ, Ansatz und Ergebnis sowie einer Bemerkungsspalte, in die der Hinweis auf die Abrechnungsregel gehört.
Häufige Fragen
Gilt die VOB/C automatisch? Nein. Sie gilt, wenn die VOB/B als Ganzes wirksam vereinbart ist. Beim reinen BGB-Bauvertrag gilt sie nur, wenn sie ausdrücklich einbezogen wurde.
Welche Ausgabe der ATV ist maßgeblich? Die, die zum Vertragsschluss galt beziehungsweise die im Vertrag benannte. Neuere Ausgaben ändern rückwirkend nichts.
Darf ich am Plan messen, obwohl die Ausführung abweicht? Nein. Der Grundsatz gilt nur, soweit die Ausführung den Zeichnungen entspricht. Bei Abweichung ist örtlich aufzumessen.
Wer trägt die Beweislast für die Menge? Wer die Vergütung verlangt, muss die abgerechnete Leistung nachweisen. Deshalb ist das gemeinsame, gegengezeichnete Aufmaß so wertvoll.
Quellen
- VOB/C, ATV DIN 18299, Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art, Abschnitte 4 und 5
- ATV DIN 18330 Mauerarbeiten, DIN 18350 Putz- und Stuckarbeiten, DIN 18352 Fliesen- und Plattenarbeiten, DIN 18363 Maler- und Lackierarbeiten, jeweils Abschnitt 5
- § 14 VOB/B, Abrechnung (insbesondere Abs. 1 und Abs. 2)
- § 2 Abs. 3 VOB/B, Mengenabweichung beim Einheitspreisvertrag
Fachbeiträge der BauGrid-Fachredaktion. Wir schreiben aus der Arbeit an einer Bausoftware für Aufmaß, Leistungsverzeichnis und VOB-Abrechnung und prüfen jede Aussage gegen die im Beitrag genannten Quellen. Rechtliche Hinweise ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
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